75 IV 166
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Rubrum
39. Urteil des Kassationshesîes vom 23. Dezember 1949 -. i S. Koch gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Zürleh.
Art. 251 Ziff. 1 SiGB. ' Unterzeichnung eines Mietvertrages über ein Automobil mit dem Namen eines andern ist Fâlschen, nicht Falechbeurkundung.
Sachverhalt
Absícht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
Celui qui signe un contrat de location d’une automobile en apposant le nom d’un tiers commet un faux ; il ne s'agit pas d’une fausse constatation dans un titre, Dessein de se procurer un avantage illicite, Art. 251, cijra 1. OP.
Chi firma un contratto di locazione d’un "automobile apponendo il nome d’un terzo commette un. falso ; non sì tratia d’una falaa abtestazione in un atto.
Scopo di procacciare a sò un indebito profitto.
A.
— Koch war. kaufmännischer Angestellter der « Zentrumgarage » in Wädenswil. Einige Tage vor dem 12. Oktober 1946 telephonierte er an die Garage Pellizzola in Zürich, gab fälschlicherweise an, dass er es im Auftrage der Zentrumgarage tue, und fragte, ob ein Wagen zu mieten sei. Am 12. Oktober 1946 entwendete er dem Garagechef der Zentrumgarage, K. Riederer, aus dessen Rocktasche den Führerausweis. Darauf sprach er in weissem Arbeitskleid in der Garage Pellizzola vor, gab. sich mittelst des Führerausweises als Riederer aus, mietete im Namen der Zentramgarage ein Automobil und unterschrieb den Mietvertrag « p. Central Garage Wädenswil K. Riederer ».
Am gleichen und am folgenden Tage fuhr Koch, der selber keinen Führerausweis besass, mit dem gemieteten Wagen in Zürich und Umgebung herum. Am 13. Oktober stiess er infolge übersetzter Geschwindigkeit mit einem anderen Automobil zusammen, wobei der von ibm geführte Wagen sich überschlug und verbrannte.
B.
— Am 15. Februar 1949 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Koch wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Zif. 1 Abs. 1 und 2 StGB und wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne. von Art. 237 Ziff. 2 StGB zu drei Monaten Gefängnis. Es nahm an, der Mietvertrag mit der falschen Unterschrift gei nach dem Willen des Angeklagten dazu bestimmt gewesen, dem Vermieter zu beweisen, dass Mieter der Inhaber der « Zentrumgarage » sei, Darin liege eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung. Der gefälschte Mietvertrag sei deshalb Urkunde im Sinne von Art. 110 Zif, 5 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 StGB.
C.
— Koeh führt Nichtigkeitebeschwerde. Er beantragt, das Urteil sei aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, damit es ihn von der Anklage der Urkundenfälschung freispreche und bloss wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs verurteile. Er bestreitet, dass er sich mit dem Mietvertrag einen Vorteil im Sinne von Art. 251 Zif. 1 Abs. 1 StGB verschaft habe und dass in der falschen Unterschrift eine Falschbeurkundung im Sinne von Abesatz 2 liege ; auch sei die falesche Unterschrift für die Erreichung des vom Beschwerdeführer angestrebten Erfolges nicht kausal gewesen und habe nach seiner Absicht gar nicht kausal sein können.
D.
— Die Staatsanwaltechaft des Kantons Zürich hält die Beschwerde für unbegründet.
Erwägungen
1.
, — Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht die Annahme der Vorinstanz, der Mietvertrag mit der falschen Unterschrift sei nach seinem Willen dazu bestimmt gewesen, dem Vermieter zu beweisen, Mieter sei der Inhaber der Zentrumgarage, nicht der Beschwerdeführer. Diese Tatsache vorgetäuscht hat der Beschwerdeführer bei Pellizzola, indem er einige Tage vorher angeblich im Namen der Zentrumgarage wegen der Miete eines Wagens telephonierte, dann am 12. Oktober in einem weissen Arbeitskleid in der Garage erschien und sich mittelst des entwendeten Führerausweises als Riederer ausgab. Der schriftliche Mietvertrag sollte nur dem Beweise der 168 Strafgesetzbuoh. N° 39.
mündlichen Abmachung dienen, bei der Pellizzola auf Grund der erwähnten Machenschaften des Beschwerdeführers bereits voraussetzte, dieser sei der mit einem Fahrzeugausweis versehene Chef der « Zentrumgarage », Riederer. Hätte Pellizzola das nicht schon vorausgesetzt, s0 hätte er sich, wie die Vorinstanz anderorts selber annimmt, auf das Geschäft gar nicht eingelassen.
Dass die falsche Unterschrift als Beweis für die Identität des Unterzeichnenden mit Riederer dienen sollte, ist jedoch für die Anwendbarkeit des Art. 251 nicht notwendig. Die Rechtesprechung des Bundesgerichts, wonach eine schriftliche Lüge Strafe nach Art. 251 nur dann nach sich zieht, wenn die Schrift dazu bestimmt oder geeignet ist, gerade die erlogene Tatsache zu beweisen (BGE 72 IV 71, 139 ; 73 IV 50, 109), bezieht sich nur auf den Fall der Falschbeurkundung. Bei dieser ist der in der Urkunde genannte Aussteller identisch mit dem wirklichen Anssteller, aber andere durch die Schrift ausgedrückte Tatsachen sind erlogen. Art. 251 Ziff. 1 stellt jedoch nicht nur die Falschbeurkundung unter Strafe, sondern in erster Linie auch die Urkundenfäleséhung im engeren Sinne (materielle Fälschung). Eine solche begeht, wer eine Urkunde mit einer falschen Unterschrift versielt, um den Schein zu erwecken, die mit der Unterschrift bezeichnete Person habe unterschrieben. Wer das tut, täuscht damit vor, die Urkunde stamme von einer Person, von der sie in Wirklichkeit nicht stammt. Voraussetzung ist in einem solchen Falle nur, dass das mit der falschen Unterschrisft versehene Schriftstück eine Urkunde im Sinne von Arf. 110 Zif. 5, d.h. dazu bestimmt oder geeignet sei, eine Tateache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Das ist, was der Beschwerdeführer auch nieht bestreitet, bei einem schriftlichen Mietvertrag der Fall ; er soll den Inhalt der getroffenen Abmachung beweisen. Damit steht objektiv die Urkundenfälschung fest. Dass die falsche Unterschrift überdies eine Falechbeurkundung in sich sehliesse, ist nicht nötig.
2.
Nach der den Kassationshof bindenden Feststellung des Obergerichts hätte Pellizzola dem Beschwerdeführer kein Automobil vermietet, wenn letzterer mit seinem richtigen Namen aufgetreten wäre. Somit hat der Beschwerdeführer die Unterschrift auf dem Vertrage in der Absicht gefälscht, sich dadurch einen unreehtmässigen Vorteil zu verschafen (Art. 251 Zif. I Abs. 1). Der Vorteil bestand darin, einen Wagen zum Gebrauche zu erhalten. Ob das ein vermögensrechtlicher Vorteil war, kann dahingestellt bleiben, denn nach der Rechtsprechung genügt jeder Vorteil (BGE 74 IV 56). Einem solchen auf Seite des Beschwerdeführers brauchte ein Schaden auf Seite des Vermieters nicht zu entsprechen, sind doch die beiden Voraussetzungen in Art. 251 Zif. 1 Abs. 1 alternativ genannt. Auch war die Fälschung nach der Absicht des Beschwerdeführers kausal für die Erlangung des Vorteils : Der Beschwerdeführer hat die Unterschrift gefälscht, um Pellizzola dadurch zur Herausgabe des Wagens zu veranlasgsen. Unrechtmässig sodann war der Vorteil, weil ihn der Beschwerdeführer durch Täuschung mit der falechen Unterschrift erlangt hat.
. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.