77 I 126
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Rubrum
24. Auszug aus dem Urteil vom 29. Juni 1951 i. S. Goldstein gegen Regierungsrat des Kantons Zürteh.
Bürgerrecht in Kanton und Gemeinde :
Sachverhalt
1. Bürgerrechtliche Stellung der Ehefrau, die bei ihrer Verehelichung mit einem Staatenlosen ihr angestammtes Kantons- und Gemeindebürgerrecht beibehalten hat, wenn der Ehemann später anderswo ein Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht erwirbt und Frau und Kinder darein einbezogen werden. Stellung der Kinder, die bei ihrer Geburt das Bürgerrecht der Mutter erworben hatten. Die Annahme, dass Frau und Kinder das angestammte Bürgerrecht verlieren, ist nicht willkürlich.
2. Anweisung an das Zivilstandsamt des früheren Heimatortes, die Änderung im Zivilstandsregister vorzumerken. Beschwerdeweg.
Droît de cité cantonal et communal : E l. Situation, du point de vue du droit de cité, de la Suissesse qui, en épousant un apatride, a conservé gon droit de cité cantonal et communal, lorsque son mari acquiert par la suite un autre droit de cité cantonal et communal, qui est aussìi conféré à Vépouse et aux enfants. Situation des enfants qui, lors de leur Nnaissance, avaient acquis la bourgeoisie de leur mère. Il n’est pas arbitraire d'admettre que la mère et les enfants perdent la bourgeoisie qu'’ile avaient eue précédemment.
2. Invitation à l’office de l’état civil du lieu de la bourgeoisie antérieure d’avoir à mentionner le changement survenu. Voies de recours.
Cittadinanza cantonale e attinenza comunale.- 1. Situazione della donna che, maritata ad uno straniero apolide, ha conservato il guo diritto di cittadinanza cantonale e di attinenza comunale, quando il marito acquista in seguito un altro diritto di cittadinanza cantonale e di attinenza comunale, esteso anche alla moglie ed ai figli. Situazione dei figli che, all’atto della nascita, avevano acquistato il diritto di cittadinanza è di attinenza della madre. Non è arbitrario di ammettere che la madre e i figli perdono il diritto di cittadinanza e di attinenza che avevano precedentemente.
2. Ingiunzione all’ufficiale dello stato civile del luogo di origine anteriore di annotare la modifica nel registro. Procedura di 3. Ella Margaretha Ernsv, Bürgerin von Wetzikon (Zürich), heiratete am 11. Februar 1944 den staatenlosen Julius Goldstein. Gemäss Art. 5 Abs. 2 des BRB vom 11. November 1941 über Änderung der Vorschriften über Erwerb und Verlusb des Schweizerbürgerrechts behielt sie wegen der Staatenlosigkeit des Ehemannes ihr Schweizerbürgerrecht und damit das zürcherische Kantonsbürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht von Wetzikon. Die aus der Ehe entsprossenen Kinder. Barbara Christine, geb. 15. Mai 1944, und Peter Martin, geb. 8. Juni 1947, erhielten gemäss Art. 5 Abs. 3 BRB mit der Geburt die genannten Bürgerrechte.
Mit Beschluss vom 7. September 1950 hat der Grosse Rab des Kantons Bern Julius Goldstein mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in das Bürgerrecht des Kantons Bern und der Gemeinde Bern aufgenommen, Vür Julius Goldstein war hiemit der Erwerb des Schweizerbürgerrechts verbunden ; für Frau und Kinder war das nicht der Fall, da síe dasselbe bereits besassen. Auf die Mitteilung hievon traf die Direktion des Innern des Kantons Zürich am 19. Oktober 1950 folgende Verfügung :
« L. Das Zivilstandsamt Wetzikon wird angewiesen, im Farmilienregister auf dem Blatt der Ella Margaretha Goldstein geborene Ernst folgenden Vermerk anzubringen :
„Der bisher staatenlose Julius Goldstein und seine Ehefrau Ella Margaretha geborene Ernst sgowie die minderjährigen Kinder Barbara Christine, geboren 1944, und Peter Martin, geboren 1947, wurden am 7. September 1950 in das Bürgerrecht des Kantons Bern und der Gemeinde Bern aufgenommen. Das von der Ehefrau und 128 Staatarecht.
den Kindern provisorisch beibehaltene Bürgerrecht der Gemeinde Wetzikon ist damit erloschen.?
II.
Gegen diese Verfügung kann innert zehn Tagen vom Empfang an gerechnet Rekurs an den Regierungerat des Kantons Zürich erhoben werden. » Innert dieser Frisb erhob Frau Goldstein beim Regierungsrat von Zürich Rekurs mit dem Antrag, die Verfügung der Direktion des Innern aufzuheben und ihr und ihren Kindern das Bürgerrecht der Gemeinde Wetzikon zu belassen. Sie machte geltend, gemäss Art. 5 Abs. 4 BRB werde das nach Abs. 2 beibehaltene und das nach Abs. 3 erworbene Schweizerbürgerrecht nur durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren. Sie und ihre Kinder hätten keine ausländische Staatsangehörigkeit, sondern die Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinde Bern durch Einbürgerung erworben. Keine Vorschrift des zürcherischen Rechtes sehe den Verlust des durch Geburt erworbenen Bürgerrecbtes vor, wenn ein weiteres schweizerisches Bürgerrecht dazukomme, B. — Mit Entscheid vom 1. März 1951 hat der Regierunggerat des Kantons Zürich den Rekurs abgewiesen.
Er führt aus, die Direktion des Innern habe zunächst als kantonale Aufsichtsbehörde in Zivilstbandssachen - gehandelt. In solchen Angelegenheiten sei sie oberste kantonale Instanz, s80 dass ihre Entscheide gemäss Arb. 99 Ic OG direkt beim Bundesgericht anzufechten seien. Die angefochtene Verfügung enthalte indessen auch einen materiellen Entscheid über den Bestand bzw. Nichtbestand eines Gemeinde- und des zürcherischen Kantonsbürgerrechtes, und dieser Entscheid bilde Gegenstand des Rekurses. Die Zuständigkeit des Regierungsrates zu dessen Behandlung sei gegeben, weil gemäss § 21 Z. 3 des Gesebzes über die Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates und seiner Direktionen der Regierungsrat die letzte kantonale Instanz in Bürgerrechtssachen sei.
Das schweizerische Recht habe die Bürgerrechtsverhältnisge im Familienverband Kkonsequent nach dem Prinzip der Einheit des Bürgerrechts in der Familie gestaltet, und zwar für die Ehegabten in der Weise, dass die Frau bürgerrechtlich dem Manne folge. Gemäss Art. 54 Abs. 4 BV und Art. 161 ZGB erwerbe sie durch die Eheschliessung das Heimatrecht des Mannes, und dieser Erwerb habe nach bewährter Praxis zur Folge, dass sie ihr angestammtes Bürgerrecht verliere. Die in Art. 5 Abs. 2 und 3 des BRB vom 11. November 1941 statuierte Ausnahme habe den einzigen Zweck, die Schweizerin und ihre Kinder vor Staatenlosigkeib zu bewahren ; ihre Wirkung entfalle daher gemäss Abs. 4, sobald dieser Zweck dureh den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit erreicht sei. Aus dem Prinzip der gegenseitigen Abhängigkeit von Kantons- und Schweizerbürgerrecht ergebe sich, dass der Verlust des Schweizerbürgerrechts nach Abs. 4 auch den Verlusb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts nach sich ziehe. Die Auffassung der Rekurrentin, diese Folge trete nicht ein, wenn die Ehefrau mit ihrem Gatten nicht eine ausländische Staatsangehörigkeikt, sondern ein anderes schweizerisches Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht erwerbe, sei unzutreffend und lasse sich auch nicht daraus rechtfertigen, dass Art. 5 Abs. 4 BRB nur den ersten, nicht aber den zweiten Fall ausdrückKlich regle.
C. — Hiegegen führt Frau Goldstein sowohl verwaltungsrechtliche als auch staatsrechtliche Beschwerde.
a) In der verwaltungsrechtlichen Beschwerde führt sie aus, in der Verfügung der Direktion des Innern sei sie auf das Rekursrecht an den Regierungsrat verwiesen worden ; der Entscheid des Regierungsrates sei deshalb als solcher der letzten kantonalen Insbanz zu betrachten. Erst im Entscheid des Regierungsrates sei gesagk, dass die Direktion des Innern oberste kantonale Instanz in Zivilstandssachen sei ; wäre das schon in der Direktionsverfügung erwähnt worden, s0 hätte sich die Beschwerdeführerin selbstverständlich direkt an das Bundesgerichkt gewandt. Sie halte deshalb den Entscheid des Regierungsrates für nach Art. 102 lit. b OG anfechtbar.
Der angefochtene Entscheid verletze Art. 5 des BRB 9 AS TT I — 1951 130 BStaatareccht.
vom 11. November 1941 und spreche ihr und ihren Kindern unrechtmässig die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Wetzikon ab. Es sei unbestritten, dass sie nach Art. 5 BRB das Schweizerbürgerrecht auch nach der Heirat behalten habe und dass ihre Kinder dasselbe mit der Geburt erworben hätten ; Schweizer Bürger könne aber nach Art. 43 BV nur sein, wer ein Kantonsbürgerrecht besitze. Sie und die Kinder hätten in der Folge keine ausländische Staatsangehörigkeit erworben, sondern das Bürgerrecht des Kantons und der Gemeinde Bern, und zwar durch Einbürgerung. Sowohl sie als die Kinder seien im Beschlusse des Grossen Rates von Bern besonders aufgefübrt ; nach Art, 94 des bernischen Gemeindegesetzes hätte der Ehemann auch allein eingebürgert werden können. Es bestehe kein Grund, zu verfügen, sie habe durch diese Einbürgerung ihr angestammtes Bürgerrecht verloren, Dessen Verlust würde sie sehr treffen ; während der Zeit der Staatenlosigkeit des Ehemannes sei sie sgehr froh gewesen, dass sie Bürgerin von Wetzikon habe bleiben dürfen.
b) Die staatsrechtliche Beschwerde stützt sich auf Verletzung von Art. 4 BV «und den entsprechenden zürcherischen Verfassungs- und Gesebzesbestimmungen ». Zur Begründung wird auf diejenige der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verwiesen und beigefügt : Soviel der Beschwerdeführerin bekannt sei, gehe ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht nur unter durch den Tod, durch Heirat mit bestimmten Ausnahmen oder durch Verzicht. Die Beschwerdeführerin habe 1944 einen Staatenlosen geheiratet und deshalb ihr Schweizerbürgerrecht und damit die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Wetzikon beibehalten. Ihre Kinder hätten diegelben mit der Geburt erworben, weil der Vater damals gtaatenlos gewesen sei. Sie alle hätten am 7. September 1950 das bernische Kantons- und Gemeindebürgerrecht durch Einbürgerung erworben, nicht in Anwendung von Art. 54 Abs. 4 BV und Art. 161 ZGB. Sie hätten deshalb die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Wetzikon beibéhalten. Der Entscheid des Regierungsrates von Zürich verletze Verfassung und Gesetz.
D. — Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt, die beiden Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Erwägungen
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde stützt sich auf Art. 99 Ziff. I lit. c OG. Danach isb sie zulässig gegenüber Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Zivilstandssachen, d. h. gegenüber Entscheiden, welche die genannten Behörden in dieser Eigenschaft mit Bezug auf Amtshandlungen von Zivilstandsbeamten erlassgen. Oberste kantonale Aufsichtsbehörde über die Ziviletandsämter isb im Kanton Zürich, gemäss den §§ 12 und 16 der kantonalen Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Oktober 1928, die Direktion des Innern. In dieser Eigenschafb hat sie mit der Verfügung vom 19. Oktober 1950 das Zivilstandsamt Wetzikon angewiesen, im Familienregister auf dem Blatte der Beschwerdeführerin einen Vermerk über das Erlöschen des Gemeindebürgerrechts der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder anzubringen. Insofern handelt es sich um eine Zivilstandssache und wäre gegen jene Verfügung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gewesen, wenn damit geltend gemacht worden wäre, jene Anordnung als solche verletze Bundesrecht (Art. 104 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführerin bringt vor, in der Verfügung hätte auf diese Möglichkeit hingewiesen werden müssen ; weil das nicht geschehen, vielmehr der Rekurs an den Regierungsrat vorbehalten worden sei und gie diesen ergriffen habe, müsse die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegenüber dem Rekursentscheid des Regierungsrates zugelassen werden. Aber abgesehen davon, dass ein Hinweis auf die Möglichkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nirgends vorgeschrieben ist, betrifff weder der kantonale Rekurs noch der Entscheid des Regierungsrates noch die vorliegende Beschwerde die Anordnung der kantonalen Aufsichtsbehörde in Zivilstandsgachen, nämlich die erwähnte Anweisung an das Zivilstandsamt Wetzikon, als solche.
Ibr Gegenstand ist vielmehr der in der Verfügung vom 19. Oktober 1950 ebenfalls enthaltene, jener Anweisung zugrunde liegende materielle Entscheid, dass das von der Beschwerdeführerin nach der Heirat mit Julius Goldstein beibehaltene und von ibren Kindern mit der Geburt erworbene Bürgerrecht der Gemeinde Wetzikon und des Kantons Zürich mit ihrer Aufnahme in die Bürgerrechte des Kantons und. der Gemeinde Bern erloschen sei. Der Verlust des Zürcher Kantonsbürgerrechts wird zwar der Form nach nur in den Motiven festgestellt, während im Dispositiv bloss das Gemeindebürgerrecht von Wetzikon erwähnt ist — wohl deshalb, weil im Familienregister nur das letztere aufgeführt wird und das Kantonsbürgerrecht sich ohne weiteres daraus ergibt bzw. mit ihm dahinfällt. Und zwar hat die Direktion des Innern die Frage nach Bestand oder Nichtbestand des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts nicht nur vorfrageweise geprüft ; vielmehr war dieselbe ebenfalls Gegenstand der Entscheidung selbsb, wie sich sowoh] aus der Begründung wie auch — wenigstens hinsichtlich des Gemeindebürgerrechts ausdrücklich — aus dem Dispositiv, namentlich aber aus dem Hinweis auf das Rekursrecht an den Regierungsrat ergibt ; denn dieses bestand ja nur gegenüber dem materiellen Entscheid, nicht aber gegenüber der blossen Weisung der Aufsichtsbehörde an das Zivilstandsamt Wetzikon. Den materiellen Entscheid traf die Direktion des Innern nicht als Aufsichtsbehörde in Ziviletandssachen, sondern kraft ihrer Zuständigkeit zur Feststellung von Bürgerrechten in Zweifelsfällen. Diese Zuständigkeit ist zwar in der kantonalen Gesetzgebung nicht ausdrücklich vorgesehen und ergibt sich namentlich nicht aus dem vom Regierungsrat im angefochtenen Entscheid zitierten § 21 Ziff. 3 des Gesetzes vom 26. Februar 1899 über die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen ; danach steht vielmehr der Direktion des Innern für Geschäfte betreffend Landrechts- und Bürgerrechtsverhältnisse nur die Antragstellung und Berichterstattung zu. Wohl aber hat sich jene Zuständigkeit der Direktion des Innern, unter dem Vorbehalt des Rekursrechts an den Regierungsrat gemäss § 13 Abs. 2 des zitierten Gesetzes, auf dem Wege der Praxis herausgebildet, wie dem Bundesgericht aus einem früheren Falle (BGE 75 I 287) bekannt ist und durch das Vorgehen in der heutigen Angelegenheit bestätigs wird. Auf jeden Fall
handelt es sich bei dieser materiellen Frage nicht um eine Zivilstandssache, weshalb der Entscheid darüber nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 Zif. I lit. ec angefochten werden kann.
Mit Reeht stübtzen sich die Beschwerdeführer nicht etwa auf Arb. 7 Abs. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 11. November 1941. Da nur ihr Gemeinde- und Kantons-, nicht aber ibr Schweizerbürgerrecht in Frage stand, fiel weder ein Entscheid gemäss Ark. 6 BRB — der nicht von den kantonalen Behörden, sondern vom eidg. Justiz- und Polizeidepartement zu treffen gewesen wäre — noch eine Verwaltungsgerichtsbesgchwerde nach Art. 7 Abs. 3 in Betracht.
Auf die verwaltbungsgerichtliche Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird erhoben « wegen Verletzung von Art. 4 BV und den entsprechenden zürcherischen Verfasgungs- und Gesebzesbestimmungen ». Unter den entsprechenden Zürcher Verfasgsungsbestimmungen kann nur Arft. 2 KV gemeint sein, der wie Art. 4 BV die Rechtsgleichheit garantiert ; der Berufung auf ihn kommt neben derjenigen auf Art. 4 BV keine selbständige Bedeutung zu.
3.
Der Vorwurf der Willkür kann sich wohl nur auf die Anwendung von Art. 5 Abs. 4 des BRB vom 11. November 1941 beziehen, auf Grund dessen die Direktion des Innern und der Regierungsrat von Zürich erklärt haben, durch den Erwerb der Bürgerrechte von Kanton und Gemeinde Bern hätten die Beschwerdeführer das Kantonsbürgerrecht von Zürich und das Gemeindebürgerrecht von Wetzikon verloren. Diese analoge Anwendung jener Bestimmung, die nur vom Verlusb des Schweizerbürgerrechts durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangebörigkeit spricht, isb jedoch nicht willkürlich.
Der Regierungsrat irrt zwar, wenn er glaubt, Frau Goldstein habe das bernische Bürgerrecht nicht durch Einbürgerung, sondern auf Grund von Art. 54 Abs. 4 BV und Art. 161 Abs. 1 ZGB erworben. Diese Bestimmungen ordnen die Wirkung des FEheschlusses auf das Bürgerrecht ; insbesondere Art. 54 Abs. 4 BV sagt sehr Llar : « Durch den Abschluss der Ehe erwirbt die Frau das Heimatrecht des Mannes ». Da Julius Goldstein im Zeitpunkt der Fheschliessung staatenlos war, konnte seine Ehefrau dadurch kein Heimatrecht erwerben ; insbesondere kann keine Rede davon sein, dass sie durch den Abschluss der Ehe das bernische Bürgerrecht erworben habe, in das Goldstein selber erst viel später aufgenommen wurde. Auf die Kinder — die der Regierungsrat in diesem Zusammenhang nicht erwähnt — Können sich jene Bestimmungen ersf recht nicht beziehen. Vielmehr haben alle drei Begchwerdeführer das bernische Kantons- und Gemeindebürgerrecht am 7. September 1950 dureh ihren Einbezug in die Einbürgerung des Julius Goldstein erworben. Freilich wäre diese Erstreckung, auch wenn sie im Einbürgerungsbeschluss nicht besonders genannt wären, mangels einer darin gemachten ausdrücklichen Ausnahme schon von Gesetzes wegen erfolgt ; die kantonale Regelung in Art. 94 des bernischen Gesetzes über das Gemeindewesen vom 9. Dezember 1917 entsprichb durchaus derjenigen betreffend das Schweizerbürgerrecht in Art. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 (vgl. dazu EHRLICHE, in SIZ 25 8. 337, und die dort zitierte Literatur, ferner GIACOMETTI, Staatsrecht der Kantone, 8. 130). Die Ersgtreckung der Einbürgerung auf die Familienglieder beruht auf dem gleichen gesetzgeberischen Grunde wie Art. 54 Abs. 4 BV und Art. 161 Abs. 1 ZGB, nämlich auf dem das schweizerische Recht beherrschenden Grundsatz der Einheit des Bürgerrechts in der engeren Familie. Im vorliegenden Falle wurde er durch die Erstreckung der berntischen FBinbürgerung auf Frau und Kinder des Julius Goldstein verwirklicht ; deren bernisches Kantons- und Gemeindebürgerrecht beruht deshalb auf Einbürgerung und nicht auf Eheschliessung oder Geburt.
Richtig ist aber an den Ausführungen des Regierungsrates, dass die Beibehaltung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts durch Frau Goldstein trotz ihrer Heirat mit einem Ausländer und deren Erwerb durch die Kinder auf einer Sonderordnung beruht, die zwecks Vermeidung von Staatenlosigkeit in Durchbrechung des sonst das sgchweizerische Staatsbürgerrecht beherrschenden Grundsatzes der Einheit des Bürgerrechts in der Familie geschaffen wurde und nur Anwendung finden kann, solange der Grund jener Ausnahmebehandlmg besteht. Diese Ordnung, die jetzt in Art. 5 Abs. 2-4 des BRB vom 11. November 1941 festgelegt iet, is schon vorher durch Gewohnheiterecht geschafen worden (s. BGE 76 I 377 und die dortigen Zitate). Allerdings bezieht sich diese Praxis auf das Schweizerbürgerrecht ; insbesondere nennt der Art. 5 BRB — und zwar in allen Absätzen — das Kantons- und Gemeindebürgerrecht nichb, weil er sich überhaupt nur mit dem Schweizerbürgerrecht befasst. Indessen isb unbestreibbar und unbestritten, dass sich die darin enthaltene Ordnung von Erwerb und Verlusb des Schweizerbürgerrechts auch auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht auswirkt und dass nur deshalb Frau Goldstein trotz ihrer Heirat mii einem Ausländer mit dem Schweizerbürgerrecht auch das Zürcher Kantonsbürgerrecht und das 136 Staatarecht.
Gemeindebürgerrecht von Wetzikon beibehalten hat und ihre Kinder dieselben mit der Geburt erhalten haben, ferner dass síe alle sie durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren hätten. Art. 5 Abs. 4 BRB schreibt für diesen Fall den Verlusb des Schweizerbürgerrechts ausdrücklich vor. Der Entscheid des Regierungsrates über das Bürgerrecht in Kanton und Gemeinde entspricht somit durchaus den Grundsätzen, welche hingichtlich des Schweizerbürgerrechts von der Rechtsprechung entwickelb und nunmehr von der Gesetzgebung übernommen worden sind : er kann nicht als willkürlich bezeichnet werden.