78 I 335
78 I 335
Rubrum
51. Auszug aus dem Urteil vom 17. Dezember 1952 i. S, Kanton Sehwyz gegen Sehweizeriseche Eidgenossenschaft.
Art. 24 bis Abs. 4 BV, Art. 6 Abs. 1 WRG.
Sachverhalt
Begriff der interkantonalen Gewässerstrecke im Sinne dieser Bestimmungen. Zuständigkeit zur Konzessionserteilung, wenn soWwoh!l ein Konzessionsgesuch für die interkantonale Gewässerstrecke als auch ein solches für die im einen Kanton gelegene Teiletrecke vorliegt.
Art. 24 bis al. 4 Ost et 6 al. 1 LUFH. :
Que faut-il entendre par section de cours d’eau située sur le territoire de plusieurs cantons, dans le sens de ces dispositions ? Compétence pour octroyer la concessíion en présence d’une demande de concessíion pour la section située gur le territoire de deux cantons et d’une demande de concession pour la partie de la section située sur le territoire d’un canton.
Art. 24 bis, cp. 4 OF e 6 cp. 1 LUFI.
Che devesi intendere per sezione di corso d’acqua situata nel territorio di più Cantoni a norma di queste disposizioni ? Competenza per accordare la concessione quando è chiesta tanto la concessíione per la sezione situata sul territorio di due Cantoni quanto la concessíone per la parte della sezione siíituata sul territorio d’un Cantone.
1. Am 13. April 1945 reichten die SBB dem Bezirksrat Höfe (Kanton Schwyz) und der Baudirektion des 3386 Staatarecht.
Kantons Zürich ein Projekt für die Nutzbarmachung der Wasserkraft der Sihl zwischen Schindellegi und Hütten ein und ersuchten sie um Verleihung der Wasserrechte an dieser zu ?/; auf schwyzerischem und zu !/; auf zürcherischem Gebiet gelegenen Gewässerstrecke. (Im Kanton Schwyz steht die Verfügung über die Wasserkräfte den Bezirken zu.) Der Bezirksrat Höfe wies das Gesuch ab, weil der Bezirk die Wasserkraft der Sihl auf jener Strecke selbst auszunutzen beabsichtigte. Am 26. Oktober 1945 unterbreitete der Bezirksrat Höfe dem Regierungsrat des Kantons Zürich ein eigenes Projekt für die Nutzbarmachung der Sihl von Schindellegi bis Hütten und ersuchte ihn um die Verleihung des Nutzungsrechtes an der im Kanton Zürich gelegenen Teilstrecke. Nachdem Verhandlungen zwischen dem Bezirk Höfe und den SBB über die Ausführung eines gemeinsamen Kraftwerkes zu keinem Ziel geführt hatten, zog der Bezirksrat sein Gesuch an den Regierungsrat Zürich zurück und erstellte ein Projekt für die Ausnutzung der Wasserkraft der Sihl unter Besgchränkung auf die im Kanton Schwyz gelegene Strecke. Dieses wurde am 2. Dezember 1946 im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlicht und am 23. Dezember 1946 dem Eidgenössischen Amt für Wasserwirtschafti zur Genehmigung unterbreitet ; im Hinblick darauf, dass ein Projekt für die gleiche Strecke schon im Jahre 1932 genehmigt worden war, schrieb das Eidgenössische Postund FEisenbahndepartement dem Regierungsrat Schwyz am 5. März 1947, das Projekt könne als gemäss Art. 5 Abs. 3 WRG genehmigt betrachtet werden. Inzwischen hatten die SBB am 30. Januar 1947 beim Bezirkerat Höfe gegen dessen neues Projekt Einsprache erhoben und auf ihrem Konzessionsgesuch beharrt. Neue Verhandlungen, an denen sich auch die Regierungen der Kantone Schwyz und Zürich beteiligten, führten zu keiner Einigung. Hierauf ersuchte der Regierungsrat des Kantons Zürich am 10. April 1947 den Bundesrat, gestützt auf Art. 6, 32 und 38 WRG über die Ausnutzung der Wasserkraft der Sihl zwischen Schindellegi und Hütten zu entscheiden. Er beantragte die Erteilung der Konzession für die ganze genannte Strecke an die SBB und fügte bei, er könnte auch einer Konzession für ein Gemeinschaftswerk der SBB und des Bezirks Höfe zustimmen. Die Behandlung wurde ausgesetzt im Hinblick auf neue Einigungsversuche der Interessenten und der Kantone. Nach deren Scheitern
beantragte der Regierungsrat des Kantons Schwyz dem Bundesrat am 31. März 1951 Abweisung des Gesuches von Zürich. Er bestritt die Zuständigkeit des Bundesrates und machte geltend, es handle sich nicht um eine Gewässerstrecke im Gebiet zweier Kantone, sondern um eine Schwyzer und eine Zürcher Strecke. Der Bezirk Höfe wolle ausschlieselich seine eigene Strecke sgelbst nutzen ; das könne ihm nicht verwehrt werden.
B.
— Mit Beschluss vom 28. August 1951 erklärte sich der Bundesrat auf Grund von Art. 6 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 2 WEG für zuständig, über das Begehren des Regierungsrates von Zürich betreffend die Ausnützung der Wasserkraft der Sihl zwischen Schindellegi und Hütten zu entscheiden, und stellte die materielle Behandlung in Aussicht, sofern der Regierungsrat von Schwyz nicht binnen 30 Tagen den Kompetenzkonflikt beim Bundesgericht anhängig mache.
Er führt aus, gemäss Art. 6 Abs. 1 WRG sei die Entscheidungsbefugnis des Bundesrates gegeben, wenn eine Gewässerstrecke, die für die Gewinnung einer Wasserkraft in Anspruch genommen werde, unter der Hoheit mehrerer Kantone stehe und sich diese nicht über eine gemeinsame Konzession verständigen könnten. Als nutzbar gemachte Gewässerstrecke sei gemäss BGE 40 I 546 diejenige Strecke zu verstehen, die durch die Wasserkraftanlage beeinflusst werde, im Normalfall die Strecke von der Entnahme des Wassers bis zu seiner Rückgabe in den natürlichen Flusslauf. Das sei hier die Strecke von Schindellegi bis Hütten, die zu ?/; im Kanton Schwyz und zu !/; im Kanton Zürich liege. Dass der Bezirk Höfe nur die auf seinem Gebiet 338 Staaterechi.
liegende Teilstrecke selbet ausnützen wolle, sei ohne Belang ; streitig zwischen Zürich und Schwyz sei ein Projekt, das. die Ausnützung der interkantonalen Sihlstrecke von Schindellegi bis Hütten vorsehe. Eine Einigung der beteiligten Kantone sei trotz mehrjährigen Verhandlungen nicht zustande gekommen und erscheine als ausgeschlossen, nachdem Schwyz das Vorliegen einer interkantonalen Gewässerstrecke überhaupt bestreite. Damit geien die Voraussetzungen für die Zusetändigkeit des Bundesrates gegeben. Das wolle noch nicht heissen, dass er die Konzession für die interkantonale Gewässerstrecke erteilen werde oder müsse ; vielmehr werde er beim Entscheid hierüber nach Art. 6 Abs. 2 WRG die Gesetzgebung der Kantone und die Vor- und Nachteile des Werkes für siíe in billiger Weise zu berücksichtigen haben, Indem der Kanton Schwyz die Zuständigkeit des Bundesrates bestreite, werfe er den Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Kanton Schwyz auf, der vorgängig der materiellen Behandlung zu erledigen sei.
C.
— Mit staatsrechtlicher Klage nach Art. 83 lit. a OG gegen die Eidgenossenschaft stellt der Kanton Schwyz das Begehren : « Es sei festzustellen, dass die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen des Kantons Schwyz allein befugt sind, über die Ausnützung der Wasserkraft auf der schwyzerischen Sihletrecke zwischen Schindellegi und Hütten zu entscheiden, und dass demnach die Eidgenossenschaft oder eines ihrer Organe zu einem solchen Entscheid nicht kompetent sind. » Unter Verweisung auf seine Eingabe vom 31. März 1951 führt er aus, es handle sich nicht um eine interkantonale Gewässerstrecke. Die Sihl überquere ob Hütten die Kantonsgrenze in einem rechten Winkel ; oberhalb fliesse sie ausschlieslich durch schwyzerisches Gebiet. Nach Wortlaut und Sinn von Art. 24bis Abs. 4 BV und Art. 6 Abs. 1 WRG bestehe eine gemeinsame Gewässerstrecke nur dann, wenn das Gewässer die beiden Kantone der Länge nach trenne. Wenn der Bundesrat als gemeinsame Kompetenzkonflkt zwischen Bund und Kantonen. N®* 31. 339 Gewässerstrecke die Strecke verstehe, die durch die Wasserkraftanlage beeinflusst werde, s0 gehe er nicht von den natürlichen Gegebenheiten aus, sondern von den Wasserkraftanlagen, über deren Erstellungsmöglichkeit eben zu entscheiden sei. Er nehme bereits einen Sachentscheid vorweg, indem er eine Wasserkraftanlage voraussetze, die zur Ausnützung beider Gewässerstrecken erstellt werden solle. Der Kanton Schwyz wolle sgich aber nur die Verfügung über die Ausnützung der auf seinem Gebiet liegenden Gewässerstrecke vorbehalten.
Indem sich der Bundesrat als zuständig erkläre, über die Ausnützung beider Gewässerstrecken zu entscheiden, getze er gsich in Widerspruch zum Eidg. Post- und Eisenbahndepartement, das für die Ausnützung der schwyzerischen Gewässerstrecke bereits die Genehmigung erteilt habe. Damit habe ein im Rahmen seiner Zuständigkeit handelndes Bundesorgan implicite die Befugnis des Kantons Schwyz, über die Nutzbarmachung dieser Gewässerstrecke zu verfügen, anerkannt ; diese Anerkennung binde die Eidgenossenschaft, und sie könne nicht mehr darauf zurückkommen. Damit habe der Bund zugegeben, dass die schwyzerische Gewässerstrecke eine selbständig nutzbare Strecke sei. Eine interkantonale Gewässerstrecke im Sinne von Art. 6 WRG liege nicht schon dann vor, wenn es überhaupt möglich sei, Wasserkraftanlagen zu erstellen, die beide Gewässerstrecken beeinflussen — auf jeden Fall dänn nicbt, wenn auf technisch und wirtschaftlich vernünftige Art Anlagen erstellt werden könnten, die jede der beiden Strecken für sich nutzbar machten. Hier habe das Tidg. Amt für Wasserwirtschaft sogar festgestellt, dass siích bei getrennter Ausnutzung der Schwyzer und der Zürcher Strecke ein besseres Reeultat erreichen lasse als bei einem Gemeinschaftswerk.
D.
— Der Bundesrat beantragt Abweisung der Klage und Anerkennung seiner Kompetenz, über die streitige Ausnutzung der Wasserkraft der interkantonalen Sihlstrecke Schindellegi-Hütten zu entacheiden, sowie Feststellung, dass die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen des Kantons Schwyz nicht befugt seien, über die Ausnutzung der Wasserkraft der schwyzerischen Sihlstrecke gemäss Projekt des Bezirks Höfe zu verfügen, solange der Bundesrat über die streitige Ausnutzung gemäss Projekt der SBB nicht entschieden habe.
Der Bundesrat führt aus, er masse sich keineswegs die Kompetenz an, über die Ausnützung der Wasserkraft der schwyzerischen Sihlstrecke zu entscheiden. Soweit der Tatbestand der Art. 6 und 38 Abs. 2 WRG nicht erfüllt gei, seien dazu zweifellos die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen des Kantons Schwyz befugt, zumal das Projekt des Bezirks Höfe in Bezug auf die zweckmässige Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom Eidg. Post- und Eisenbahndepartement genehmigt sei. Streitig sei aber das Projekt der SBB, das eine Ausnützung der Sihlstrecke von Schindellegi bis Hütten auf dem Gebiet der Kantone Schwyz und Zürich vorsehe ; während Zürich dieses Projekt befürworte, werde es von Schwyz abgelehnt, weshalb Zürich den Entscheid des Bundesrates gemäss Art. 6 WRG angerufen habe. Solange über das zürcherische Begehren nicht entschieden sei, könne der Kanton Schwyz über die Wasserkraft der Sihl von Schindellegi bis zur Kantonsgrenze nicht gültig verfügen. Da einerseits eine Gewägsserstrecke zur Nutzbarmachung beansprucht werde, die im Gebiet verschiedener Kantone liege, und anderseits eine Einigung unter den Kantonen Schwyz und Zürich nicht habe erzielt werden können, sei nach Art. 6 Abs. 1 WRG die Kompetenz des Bundesrates zur Fällung eines Entscheides eindeutig gegeben.
B.
— Im zweiten Schriftenwechsel halten beide Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentlich Neues vorzubringen.
Erwägungen
1.
Der Regierungsrat von Schwyz bestreitet das Vorliegen einer Gewässerstrecke, die im Gebiete mehrerer Kantone liege. Nach seiner Auffassung besteht eine gemeinsame Gewässerstrecke im Sinne von Art. 24 bis Abs. 4 BV und Art. 6 Abs. I WRG nur dann, wenn das Gewässer die beiden Kantone der Länge nach trennt, nicht aber, wenn es von der Kantonsgrenze durchquert wird. Da hier letzteres zutrifft, bilde der Lauf der Sihl in den Kantonen Schwyz und Zürich zwei gesonderte Gewässerstrecken, von denen der Bezirk Höfe nur die schwyzerische nutzbar machen wolle.
Entgegen der Auffassung des Regierungsrates von Schwyz umfasst der Begriff der gemeinsamen Gewässgerstrecke die beiden von ihm genannten, im Laufe der Beratung von Art. 24bis BV diskutierten Fälle (StenBull 1913, ‘Ständerat S. 246/7). Das kommt übrigens im Text des Verfassungsartikels wie des Art. 6 Abs. 1 WRG eindeutig zum Ausdruck, indem darin von einer Gewässgerstrecke « unter der Hoheit mehrerer Kantone » bzw. « im Gebiete mehrerer Kantone » gesprochen wird. Wäre nur der Fall darunter verstanden, wo das Gewäsger die Kantone seiner Länge nach trennt, also selbst die Grenze bildet, s0 wäre eine Beteiligung von mehr als zwei Kantonen an der gleichen Gewässerstrecke gar nicht denkbar ; der Gesetzgeber hätte also von « zwei.» und nicht von « mehreren » Kantonen gesprochen. Dagegen ist es möglich, dass eine in Frage stehende Gewässerstrecke von mehr als einer Kantonsgrenze durchquert wird ; mit Rücksicht hierauf musste der Ausdruck « mehrere Kantone » gewählt werden. Das Problem ist in beiden Fällen dasselbe : Die Verfügung über die Wasserkraft steht mehr als einem Kanton zu, weil die nutzbar zu machende Gewässerstrecke zum Teil in ihrem Gebiete liegt, ihrer Hoheit untersteht ; wenn sie sich nicht einigen können, so rechtfertigt sich die Intervention des Bundes, weil das Wasserwerk nur als Einbeit ausgeführt werden kann. Lehre und Rechtsprechung waren denn auch von Anfang an einig darüber, dass eine interkantonale Gewässerstrecke vorliegt, sobald mehr als ein Kanton an der nutzbar zu machenden Strecke beteiligt ist, sei es daes die Grenze längs des Gewässers, sei es dass sie quer zu ihm verläuft (BURCKHARDT, Kommentar, Ss. 179 ; ISsLER, Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen auf dem Gebiete der Wasserkraftausnutzung, 8. 32 ; BGE 78 I. 27). Ja, sogar der Begriff der internationalen Gewässerstrecke im Sinne des Schlussatzes von Art. 24bis Abs. 4 BV wurde stets in diesem weiteren Sinne aufgefasst, obwohl der Wortlaut « Gewässerstrecken, die die Landesgrenze bilden » eher für den engeren sprechen würde (StenBull 1913, Ständerat S. 260 ; BGE 40 I 542/83; BURCKBARDT, Kommentar, S. 180). Demgemäss spricht Art. 7 WRG in gewollter Abweichung vom Wortlaut des Verfassungsartikels von « Gewässerstrecken, welche die
Landesgrenze berühren ». Hat sich bezüglich der internationalen Gewässerstrecke der Sinn und Zweck der Verfassungsbestimmung gegenüber ihrem unklaren Wortlaut durchgesetzt, s80 kann bezüglich der interkantonalen Gewässerstrecke, wo Text und ratio legis miteinander übereinstimmen, erst recht kein Zweifel darüber bestehen, dass gie auch den Fall umfasst, wo der Lauf des Gewässers von einer Kantónegrenze durchquert wird.
Der Begriff der nutzbar zu machenden Gewässerstrecke, mit dem sich die beiden soeben zitierten Urteile des Bundesgerichts ebenfalls auseinandersetzen, ist im vorliegenden Falle nicht streitig. Sowohl nach dem Projekt der SBB als auch nach demjenigen des Bezirks Höfe soll das der Sihl entnommene Wasser weiter unten dem gleichen Flusse zurückgegeben werden ; es handelt sich alzo hier wie dort um den Normalfall, wo die nutzbar gemachte Strecke von der Entnahmestelle bis zur Rückgabestelle reicht. Beim Projekt der SBB liegt diese Strecke ungefähr zu ?/, auf dem Gebiete des Kantons Schwyz und zu !/; auf demjenigen des Kantons Zürich ; hier sooll mithin eine Gewässerstrecke, die im Gebiete zweier Kantone Liegt, nutzbar gemacht werden, d. h. die Voraussetzung von Art. 6 Abs, 1 WRG ist erfülls6. Dagegen betrifft das Projekt des Bezirks Höfe nur die schwyzerische Sihletrecke von dy Schindellegi bis unmittelbar oberhalb der Kantonsgrenze, füllt also nicht unter Art. 6 WRG. Entscheidend für die Zuständigkeitsfrage ist das Verhältnis zwischen den beiden Projekten.
2.
Die Klage des Regierungsrates von Schwyz geht auf Feststellung der alleinigen Kompetenz der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörden des Kantons Schwyz zum Entscheid über die Ausnützung der Wasserkraft der schwyzerischen Sihlstrecke unter Ausschluss der Kompetenz des Bundes und seiner Organe. Sie wäre ohne weiteres begründet, wenn der Streit nur um die Nutzbarmachung der im Kanton Schwyz gelegenen Strecke der Sihl ginge ; der Bundesrat erklärt denn auch, er beanspruche keineswegs die Zuständigkeit, über die Ausnützung der Wasserkraft jener Strecke zu entscheiden. Er ist aber vom Regierungsrat von Zürich angerufen zum Entscheid über die Nutzbarmachung der gesamten Sihlstrecke von Schindellegi bis Hütten, die neben jener schwyzerischen auch noch eine zürcherische Teilstrecke enthält. Dafür hat er sich mit seinem Beschlusse vom 28. August 1951 als zuständig erklärt, und diese Zuständigkeit bildet den Gegenstand des vorliegenden Kompetenzkonflikts. Zwar beansprucht der Regierungsrat von Schwyz weder für sich noch für den Bezirksrat Höfe die Kompetenz zum Entscheid über die genannte Gesamtstrecke ; wohl aber bestreitet er dem Bundesrat diese Kompetenz, indem er den Schwyzer Behörden den Entscheid über die schwyzerische Teilstrecke unter Ausschluss der Bundesbehörden vorbehalten will. Wie die beiden Projekte — Nutzbarmachung der Gesamtstrecke Schindellegi-Hütten in einer Stufe und Ausnützung der schwyzerischen Teilstrecke für gich allein — einander ausschliessen, da nur das eine oder das andere verwirklicht werden känn, so schliessen sich auch die Zuständigkeit des Bundesrates zum Entscheid über die Gesamtstrecke und diejenige der Schwyzer Behörden für die schwyzerische Teilstrecke aus, da nicht beide Konzessionen erteilt werden dürfen.
Wenn gleichzeitig zwei einander ausschliessende Projekte für die Nutzbarmachung einer Wasserkraft vorliegen, von denen das eine in die Zuständigkeit des Bundesrates und das andere in diejenige eines Kantons fällt, s0 hat der Bundesrat die ihm dureh Verfassung und WRG eingeräumte Befugnis auszuüben, d. h. den ihm danach obliegenden Entscheid zu treffen. Fällt er ihn positiv, zugunsten des in seine Kompetenz fallenden Projektes, so ist damit über die Nutzbarmachung der ganzen interkantonalen Gewässerstrecke entschieden, und es bleibt kein Raum für die Kompetenz des Kantons bezüglich der darin enthaltenen kantonalen Teilstrecke. Entscheidet der Bundesrat dagegen negativ, d. h. lehnt er die Nutzbarmachung der interkantonalen Strecke ab, s0 hat die zuständige kantonale Behörde über die Ausnützung der kantonalen Teilstrecke zu entscheiden (BGE 40 I 548). In dem hier zitierten Falle wurde der Vorrang der Kompetenz des Bundesrates festgestellt, obwohl das Konzessionsgesuch für die kantonale Gewässerstrecke älter war als dasjenige für die interkantonale (bzw. dort internationale) ; er muss erst recht gelten im heutigen Falle, wo die SBB um die Konzession für die gesamte Sihlstrecke Schindellegi-Hütten ersuchten, bevor der Bezirk Höfe sein Projekt für die schwyzerische Teilstrecke erstellte. (Ein früheres analoges Projekt hatte er fallen lassen und seither selbst die Gesamtstrecke nutzbar machen wollen und um die Konzession für die zürcherische Teilstrecke ersucht.) Das Verhältnis der beiden Zuständigkeiten zueinander ist somit klar : Sie schliessen einander aus ; die Kompetenz des Bundesrates geht vor, und für diejenige der kantonalen Behörde bleibt nur Raum, falls der Bundesrat von der seinigen keinen Gebrauch macht oder einen negativen Entscheid fällt.
Hier is der Bundesrat vom Regierungsrat Zürich angerufen zum Entscheid über die Nutzbarmachung der Sihlstrecke Schindellegi-Hütten. Dazu ist er zuständig, weil diese Strecke im Gebiet zweier Kantone liegt, die sich nicht haben einigen können. Der Umstand, dass der Bezirk Höfe die schwyzerische Teilstrecke allein ausnützen will und der Entscheid hierüber den schwyzerischen Behörden zusteht, berührt die Kompetenz des Bundesrates nicht und erhält nur Bedeutung, wenn der Bundesrat die Nutzbarmachung der Gesamtstrecke ablehnt. Es verhält sich 80, wie der Regierungsrat von Schwyz am Schlusse seiner Replik feststellt : Die zuständigen Schwyzer Behörden können über die Ausnützung des schwyzerischen Teils nicht mehr entscheiden, wenn diese Strecke als Bestandteil einer interkantonalen Gewässerstrecke anerkannt wird.
3.
Mit der Bejahung seiner Zuständigkeit hat der Bundesrat keineswegs einen Sachentscheid vorweggenommen, Er hat vielmehr ausdrücklich erklärt, dass der Entecheid über die Erteilung der nachgesuchten Konzesston dadurch nicht präjudiziert is und er bei diegem gemäss Art. 6 Abs. 2 WRG die Gesetzgebung der Kantone und die Vor- und Nachteile des Werkes für sie in billiger Weise berücksichtigen wird. Insbesondere wird er daher auch — gemäss seiner allgemeinen Aufgabe auf Grund des Wasserrechtsgesetzes — zu prüfen haben, ob die Wasserkraft der Sihl zweckmässiger in einer die gesamte Strecke von Schindellegi bis Hütten umfassenden Stufe oder getrennt auf den beiden kantonalen Teilstrecken nutzbar gemacht werde.
Ebensowenig hat sich der Bundesrat durch die Bejahung seiner Zuständigkeit mit der Genehmigung des Projektes des Bezirks Höfe durch das Eidg. Post- und Eisenbahndepartement in Widerspruch gesetzt. In dieser wurde lediglich im Sinne von Árt. 5 Abs. 3 WRG festgestellt, dass das genannte Projekt in seiner generellen Anlage einer zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkraft der Sihl entspricht. Das hat weder mit der Zuständigkeit der Schwyzer Behörden noch mit derjenigen des Bundesrates etwas zu tun. Ob der Entscheid in der Sache selbst dadurch präjudiziert wird und ob der Bundesrat hiebei an die Genehmigung durch das Eidg. Post- und Eisenbahndepartement gebunden ist, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen. Seine Kognition beschränkt sich auf die Kompetenzfrage ; weil die Zuständigkeit des Bundesrates eine interkantonale (oder internationale) Gewässerstrecke voraussetzt, prüft es, ob eine solche vorliegt oder nicht. Mit der Feststellung, dass es sich um eine interkantonale Gewässerstrecke handelt, ist aber nicht gesagt, dass diese als solche nutzbar zu machen ist ; das ist vielmehr Sache des materiellen Entscheids, zu dem der Bundesrat allein zuständig ist.
Demnack erkennt das Bundesgericht :
4.
Die Klage wird abgewiesen und die Zuständigkeit des Bundesrates, über die Nutzbarmachung der Wasserkraft der Sihlstrecke Schindellegi-Hütten zu entescheiden, anerkannt,
5.
Es wird festgestellt, dass die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen des Kantons Schwyz nicht befugt sind, über die Ausnützung der Wasserkraft der schwyzerischen Sihlstrecke gemäss Projekt des Bezirks Höfe zu verfügen, solange der Bundesrat nicht über die Ausnützung der Gesamtstrecke gemäss Projekt der SBB entschieden hat.