Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

78 II 408

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71. Auszug aus dem Urteil der IL Zivilabteilung vom 16. Oktober 19582 î. S. Sehuler gegen Schuler und Konsorten.

Erbteilung, Teilungsart (Art. 607 ffÆ. ZGB). Vereinbarungen der Erben (Art. 607 Abs. 2) und gesetzliche Teilungseregeln. Bildung von Losen (Ari. 611). Behandlung von Erbschaftssachen, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würden (Art. 612 Abs. I). Voraussetzungen des Verkaufs (Árùi, 612 Abs.2). Ungleichartige Behandlung der versgchiedenen Teile einer Sache, die sachenrechtlich eine Einheit bildet ? Anwendungsbereich von Art. 613 Abs. 1.

Partage succes80oral. Mode de partage. Árt. 607 et surv. CC. Conventions entre héritiers (art. 607 al. 2) et règles légales de partage. Compeoesition des lots (art. 611). Manière de traiter les biens successoraux qui ne peuvent être partagés sans subir une diminution notable de leur valeur (art. 612 al. 1). Conditions de la vente (art. 612 al. 2). Tnégalité de traitement des diverses parties d’une chose qui forment une unité d’après la législation gur les droits réels ? Champ d’application de l’art. 613 al. 1.

Divisione ereditaria : modo della divisione (art. 607 e seg. CC). Convenzioni tra eredi (art. 607 cp. 2 CC) e norme legali circa la divisione. Formazione dei lotti (art. 611 CC). Come trattare i beni della successione che non possono essere divisi senza perdere considerevolmente di valore (art. 612 cp. 1). Presupposti della loro vendita (art. 612 cp. 2). Diverso trattamento delle varie parti d’una cosa che costituiscono un’unità secondo la OBE zion gui diritti reali ? Campo di applicazione dell’art. 613 Gemäss Art. 607 Abs. 2 ZGB können die Erben, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren. Vorschriften, welche diese Befugnis der Erben einschränken würden, kommen im vorliegenden Falle nicht in Betracht. Soweit die Parteien über die Teilung einig sind, ist demnach für deren Durchführung einzig ihr Wille massgebend.

Die gesetzlichen Teilungsregeln, die eingreifen, soweit sich die Erben nicht auf eine andere Art der Teilung einigen (und der Erblasser, wie hier, keine Teilungsvorschriften im Sinne von Árt. 608 ZGB erlassen hat), sind unverkennbar darauf angelegt, die Teilung der Erbschaft nach Möglichkeit nicht mittels Versilberung der Erbeschaftssachen und Teilung des Erlöses, sondern dadurch herbeizuführen, dass die Erbschaftssachen in natura unter die Erben verteilt werden. Diesem Zwecke dient vor allem die in Art. 611 ZGB vorgeschriebene, mangels Einigung auf Verlangen eines Erben von der zuständigen Behörde zu besorgende Bildung von Losen. Auf dem Wege der Losbildung lässt eich die Teilung nicht etwa nur mit Bezug auf Sachen vornehmen, die ohne Nachteil s0 zerlegt werden können, dass jeder Erbe einen Teil davon erhält, und daher nach dem Grundsatze der Gleichberechtigung der Erben (Art.610 ZGB) in der Regel auf diese Weise zu teilen sind. Árt. 61I, der ganz allgemein von « den Erbschaftssachen » spricht, gilt vielmehr namentlich auch für die — oft einen betéächtlichen Teil der Erbschaft ausmachenden — Sachen, die körperlich zu teilen praktisch nicht möglich oder nicht angezeigt ist. Eine Sache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, ist also womöglich einem der nach Art. 611 zu bildenden Lose zuzuscheiden. Art. 612 Abs. 1 bestätigt diese Regel, indem er sagft, dass eine solche Sache einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden soll. Eine dieser Vorschrift entsprechende Losbil- 410 Erbrecht. N° 71.

dung macht es in zahlreichen Fällen möglich, die Teilung hinsichtlich der nicht ohne bedeutende Werteinbusse körperlich teilbaren Sachen ohne Versilberung durchzuführen. Nur wenn dieser Weg aus besondern Gründen verschlossen ist (z.B. deswegen, weil der Wert der in Frage stehenden Sache den Betrag eines Erbteils erheblich übersteigt), und wenn überdies die Erben sich nicht darauf einigen können, die Sache trotz dem damit verbundenen Wertverlust zu teilen oder sie zu bestimmten Bedingungen einem bestimmten Erben zuzuweisen, ist nach Art. 612 Abs. 2 die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen. Art. 612 Abs. 2 ist freilich so allgemein gefasst, dass er, für sich allein betrachtet, dahin ausgelegt werden könnte, es sei immer dann ohne weiteres zum Verkauf und zur Teilung des Erlöses zu schreiten, wenn sich die Parteien über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen können. Eine s0 weitgehende Bedeutung darf jedoch dieser Bestimmung schon deswegen nicht beigelegt werden, weil sie den zweiten Absatz eines Artikels bildet, der mit dem (auf eine beschränkte Tragweite hinweisenden) Randtitel « Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen » versehen ist und in Abs. 1 nur von den Sachen handelt, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würden. Dazu kommt, dass eine solche Auslegung von Art. 612 Abs. 2 ZGB jedem Erben gestatten würde, durch Verweigerung der Zustimmung zur Teilung oder Zuweisung den Verkauf von Sachen zu erzwingen, die sich sehr wohl einem Lose zuscheiden liessen. Damit würde die in Art. 611 Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit, bei Uneinigkeit der Erben die Lose durch die Behörde bilden zu lassen, illusorisch gemacht und das auf Begünstigung der Teilung in natura gerichtete Bestreben des Gesetzes durchkreuzt. Art. 612 Abs. 2 ist daher mit der heute vorherrschenden Lehrmeinung einschränkend auszulegen, und zwar in dem Sinne, dass er nur für Sachen gilt, die durch Teilung eine wesentliche Werteinbusse erleiden würden und sich nicht in einem Lose unterbringen lassen, und den Verkauf einer solchen Sache nur für den Fall vorschreibt, dass die Erben weder siíich darauf einigen, sie trotz dem damit verbundenen Wertverlust körperlich zu teilen (was Art. 612 Abs. 1 als dispositive Vorschrift nicht verbietet), noch die Zuweisung an einen bestimmten Erben vereinbaren (vgl. TuUoR N. 10-20 und EscHER, 2. Âufl., N. 2-4 zu Art. 612 ; MERZ

in Festschrift zum 70. Geburtstag von Tuor Ss. 98 und 106 ; GuIs4N in ZSR 1947 8. 242 ffÆ.). Mit dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes unvereinbar ist dagegen die vom Kläger befürwortete Auslegung, wonach die Anwendung von Art. 612 u.a. voraussetzt, dass es sich um eine schlechthin unteilbare (gemeint wohl : eine ohne Zerstörung überhaupt nicht teilbare) Sache handelt. i Gegenstände, die sachenrechtlich eine Einheit bilden, sind, wenn die Erben nichts anderes vereinbaren, auch bei der Anwendung von Árt. 611/612 ZGB als Einheit zu behandeln. Vorbehäitlich abweichender Abmachungen der Erben ist also die Teilung hinsichtlich eines solchen Gegenstandes 80 durchzuführen, dass der ganze Gegenstand entweder körperlich auf die zu bildenden Lose verteilt oder ungeteilt einem Lose zugewiesen oder als eine Sache verkauft wird. Ohne dahingehende Vereinbarung einen Teil eines solchen Gegenstandes (z.B. eines Grundstücks) Kkörperlich aufzuteilen und den Rest zu verkaufen oder zwar die ganze Sache zu verkaufen, aber nicht als Einheit, sondern stückweise, ist unabhängig davon ausgeschlossen, ob diese verschiedenen Teile « ihrer Natur nach zusammengehören » oder nicht (Art. 613 Abs. I ZGB). Auf diese Zusammengehörigkeit kommt es nur an bei Beurteilung der Frage, wieweit Gegenstände, die sachenrechtlich eine Mehrheit von Sachen bilden, bei der Teilung zusammoenzubleiben haben. Nur diese Frage wird in Art. 613 Abs. 1 geregelt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 607, Art. 610, Art. 611 und Art. 612 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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