8 I 183
8 I 183
Rubrum
32, Urtheil vom 24. Juni 1882 in Sachen Stierli,
Sachverhalt
A.
Im Jahre 1878 hatte Maria Keusch in Unterrüti beim Bazirksgerichte Muri, als dem heimatlichen Gerichte des Beflagten, eine Paternitäts- (resp, Alimentations-) Rlage gegen den Rekurrenten Jakob Stierli verurkunden lassen. Nachdem Letterer die Kompetenz des Bezirksgerichtes Muri bestritten hatte, weil er im Kanton Neuenburg domizilirt sei, wurde durch Urtheil des Bundesgerichtes vom 13. Juni 1879 diese Einrede als begründet erklärt und der Rekurrent von der Pslicht, sch auf die Klage der Maria Keusch vor dem Bezirksgerichte Muri einzulassen, befreit.
B.
Jakob Stierli kehrte nun aber im Herbste 1880 in seine Heimat Althäusern, Bezirks Muri, Kantons Aargau, zurück, worauf die Maria Keusch im November gleichen Jahres beim Bezirksgerichte Muri die neuerliche Zustellung ihrer Alimentationsflage an den Rekurrenten verlangte. Letterer protstirte hiegegen, gesiüzt auf die bundesgerichtlihe Entscheidung vom 13. Juni 1879 und auf die einschlägigen Bestimmungen des aargauischen bürgerlichen Gesezbuches. Das Obergericht des Kantons Aargau verwarf indess durch Entscheidung vom 26. Januar 1881 die sachbezügliche Beschwerde des Rekurrenten, immerhin unter dem Vorbehalte, dass der Beklagte in der einlässlichen Vertheidigung das Recht habe, den Beweis zu leisten, dass der Klage ein gesesslihes Hinderniss entgegenstehe, welches ihre Verwerfung von Amtes wegen hätte zur Folge haben sollen. Jn der einlässlichen Vertheidigung vor dem Bezirksgerichte Muri behauptete hierauf der Beklagte, dass der Klage allerdings ein gesetzliches Hinderniss entgegenstehe, welches deren Verwerfung von Amtes wegen hätte zur Folge haben sollen, indem er ausführte: Nach § 234 des aargauischen bürgerlichen Gesessbuches sei die Klage unzulässig, wenn sie nicht längstens innert Jahresfrist na der Niederkunft bei dem ordentlichen Gerichte anhängig gemacht werde; für die vorliegende Klage sei nun, so lange der Beflagte im Kanton Neuenburg domizilirt gewesen sei, nach dem Entscheide des Bundesgerichtes vom 13. Juni 1879 der Richter des Wohnortes des Beklagten d. h. der neuenburgische Richter das ordentliche Gericht gewesen, Da die Klage nict binnen Jahresfrist bei diesem anhängig. gemacht worden fei, so sei dieselbe unzulässig, so dass Beklagter nach §§ 235 und 237 des aargauischen bürgerlichen Gesegbuches von derselben zu befreien sei,
C.
Diese Einwendung des Beklagten wurde indessen von beiden Instanzen verworfen, vom Obergerichte des Kantons Aargau durch Entscheidung vom 19, Oftober 1881 und im Mesentlichen mit folgender Begründung : Die Klage sei unzweîifelhaft binnen Jahresfrist, von der Niederkunft der Klägerin an, beim Bezirksgerichte Muri anhängig gemacht worden. Damit sei nach dem massgebenden aargauischen Rechte die in § 234 des aargauischen bürgerlichen Gesezbuches statuirte einjährige Verjährung unterbrochen worden. Denn darüber, welches Gericht das ordentliche Gericht zu Anbringung von Alimentationsklagen sei, so dass durch Klageerhebung bei demselben die Verjährung unterbrochen werden könne, entfcheiden aus\<liesslich die Bestimmungen des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches. Nach § 230 dieses Gesezbuches nun aber sei für Kantonsbürger, welche ausserhalb des Kantons wohnen, das ordentliche Gericht in Betreff solcher Klagen dasjenige des Bezirkes, in welchem der Beklagte sein Ortsbürgerrecht besisse, so dass durch Klageerhebung bei diesem Gerichte die Verjährung unterbrochen werden fönne. Daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass im vorliegenden Falle das Bundesgericht den Beklagten gegenüber der im Jahre .1878 beim heimatlichen Richter erhobenen Klage der Marta Keusch gestüsszt auf Art. 59 der Bundesverfafsung beim Richter des Wohnortes geschützt habe, Denn wenn auch die Bundesverfassung den heimatlichen Gerichtsstand für Alimentationsklagen nicht mehr anerkenne, so habe sie doch dadur nicht alle und jede Wirkungen, welche das kantonale Recht an die Klageerhebung beim heimatlichen Richter knüpfe, aufgehoben; vielmehr sei dem aargauischen Gesessgeber freigestanden, zu bestimmen, unter welchen Bedingungen die für Alimentationsklagen festgesetzte Verjährungsfrist unterbrochen werden könne, insbesondere diese Wirkung an die Klageerhebung beim heimatlichen Richter zu knüpfen. Auch komme in Betracht, dass nach § 855 des aargauischen bürgerlichen Gesezbuches die Verjährung nicht kaufe, so lange ein Recht nicht geltend gemacht werden könne. Nun fei aber dem Richter bekannt, dass im Kanton Neuenburg eine Alimentationsklage nicht statthaft sei; es sei also der Klägerin nicht möglich gewesen, thr Recht gegen den Beklagten, fo lange er im Kanton Neuenburg domizilirt gewesen sei, zu verfolgen.
D.
Gegen diese Entscheidung ergriff Jakob Stierli den staatsrechtlihen Rekurs an das Bundesgericht. Jn seiner Rekursschrist führt er im Wesentlichen aus: Die Bestimmung des Art, 230 des aargauischen bürgerlichen Gesessbuches, wonach eine Alimentationsklage gegen einen ausserhalb des Kantons wohnenden Kantonsbürger beim Richter des Heimatsortes angestellt werden könne, sei durch Art. 59 der Bunde®sverfassung aufgehoben worden. Auch nach aargauischem Rechte sei also der ordentliche Richter für Alimentationsklagen lediglich der Richter des Wohnortes des Beklagten. Die angefochtene Entscheidung des Obergertichtes des Kantons Aargau, welche diesen Grundsatz nicht anerkenne, vielmehr davon ausgehe, dass zur Unterbrechung der Verjährung auch die Klageerhebung vor dem bundesrechtlich infompetenten Richter der Heimat genüge, verstosse daber gegen Art. 59 Absass 1 der Bundesverfassung, sowie gegen Art, 16 der Kantonsverfassung und stehe im Widerspruche mit der bundesgerichtlihen Entscheidung vom 13. Juni 1879, welche ausdrüdckklich anerkannt habe, dass das Bezirksgeriht Muri zu Behandlung der Klage gegen den Rekurrenten nicht kompetent sei, und welche gemäss Art. 61 und 113 der Bundesverfassung im ganzen Gebiet der Eidgenosfenschaft als rechiskräftig anerkannt werden müsse, Es sei auch der Nachweis, dass die Klägerin ihre Klage bei den neuenburgischen Gerichten, als bei dem einzig kompetenten Richter des Wohnortes des Beklagten nict hätte anbringen können, durchaus nicht erbracht worden, vielmehr hätten die neuenburgishen Gerichte, wenn auh die neuenburgishe Gesessgebung die Alimentationsklage nicht kennen möge, doch die Klage der M. Keusch, welche sich auf ein angeblich" unter der Herrschaft der aargauischen Gefessgebung begründetes Forderungsreht stüsse, nach aargauifchem Recht beurtheilen müssen. Auch abgesehen hievon übrigens treffe die vom Obergerichte des Kantons Aargau in Bezug genommene Bestimmung des § 855 des aargauischen bürgerlichen Gesessbuches im vorliegenden Falle nicht zu; dieselbe beziehe sich vielmehr offenbar nur auf Fälle, wo actio nondum nata sei, nicht aber auf Fälle wie der vorliegende. Demnach werde beantragt: Es seien sowohl das Urtheil des Bezirksgerichtes Muri, datirt den 11. Juli 1881 als auc das dasselbe bestätigende Erkenntniss des aargauischen Obergerichtes, datirt den 19. Oktober 1881, aufzuheben unter Kostenfolge. '
E.
In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt die Rekurxsbeklagte Maria Keusch der Hauptsache nah aus : Das Bundesgericht fei bloss kompetent zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung ein dem Rekurrenten verfassungsmässig gewährleistetes Recht verleze, nicht aber ob sie materiel nach Mitgabe der fantonalen Gesetzgebung richtig sei. Nun könne gegenüber der gegenwärtigen Klage der Rekursbeklagten der Rekurrent die Kompetenz des Bezirkägerichtes Muri nicht unter Berufung auf Art, 59 Absag 1 der Bundesverfassung ablehnen, denn er sei gegenwärtig zweifellos im Kanton Aargau, beziehungêweise im Bezirk Muri domizilirt, so dass der aargauische Richter verfassungsmässig zuständig sei. Das Urtheil des Bundesgerichtes vom 13. Juni 1879 habe bloss entschieden, dass damals Rekurrent nit verpflichtet gewesen sei, sich auf die Klage der Rekursbekllagten vor dem aargauischen Richter einzulassen, dagegen habe vasselbe lkeineswegs entschieden, oder entscheiden können, dass der aargauische Richter auh în Zukunft niemals die Kompetenz zu Beurtheilung dieser Klage erlangen werde. Dies folge aus der Natur der Sache, beziehungsweise der Einrede der Inkompetenz des Gerichtes, welche eine fristliche Einrede sei, fo dass eine fachbezügliche gerichtliche Entscheidung nur auf so lange Geltung beanspruchen könne, als die Verhältnisse fi nicht geändert haben. Von einer Verlehung des Art. 59 der Bundesverfassung könne also nicht die Rede sein, denn dieser Artikel beziehe sich bloss auf die Frage der gerichtlichen Kompetenz; nun sei aber der aargauische Richter zu Beurtheilung der Klage der Rekursbellagten gegenwärtig zweifellos zuständig. Die im vorliegenden Falle einzig bestrittene Frage dagegen, ob die Klage der Rekursbeklagten verjährt fei, qualifizire sich ausschliesslich als eine Frage des aargauischen Civilrechtes, welche sich der Kognition des Bundesgerichtes entziehe und welche übrigens, wie des Nähern ausgeführt wird, durch die angefochtene Entscheidung richtig beurtheilt worden fei, Demnach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen.
|. Das Obergericht des Kantons Aargau, welchem zur Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, hat auf Einreichung eines besondern Berichtes verzichtet.
6. In seiner Replik hält der Rekurrent in ausführliczer Erörterung an den Anträgen der Rekurs\chrift fest, indem er insbesondere zu zeigen sucht, dass während der einjährigen Klagefrist des aargauischen Gesetzes das Bezirksgericht Muri niemals fompetent gewesen sei und dass nach Ablauf dieser Frist die Kompetenz ihm vom aargauischen Gesetze abgesprochen werde, so dass es \sich allerdings um eine Frage der gerichtlichen Kompetenz und nicht um die Frage der Verjährung handle.
Erwägungen
1.
Da Rekurrent gegenwärtig unbestrittenermassen im Kanton Aargau domizilirt ist, so ist unzweifelhaft der aargauische Geritsstand für alle gegen ihn angebrachten persönlichen Klagen also auch für die von der Rekursbeklagten angestrengte Alimentationsflage gerade mit Rücksicht auf Art. 59 Absass 1 der Bundesverfassung begründet. Dass früher, zur Zeit als der Anspruch der Rekursbeklagten zum ersten Male gerihtlich anhängig gemacht wurde, die Kompetenz des aargauischen Richters zu dessen Beurtheilung verfassungsmässig nicht begründet war und Rekurrent daher von der Pslicht, si auf die dama- = lige Klage der Rekursbeklagten vor dem aargauischen Richter einzulassen, durch die Entscheidung des Bundesgerichtes vom 13. Juni 1879 entbunden wurde, vermag hieran selbstverständlicss nihts zu ändern, Denn es ift klar, dass vie Frage, ob die Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichtes zu Beurtheilung eines bestimmten Anspruches gegeben feien, nicht unbedingt für alle Zukunft, sondern nur für die Zeit der Klageerhebung, auf Grund der in diesem Momente bestehenden faktischen Verhältnisse, beantwortet werden kann, und dass nach eingetretener Aendernng dieser Verhältnisse ein früher nicht zusländiges Gericht zuständig werden kann. Im vorliegenden Falle ist nun aber durch die, feit der bundesgerichtlichen Entscheidung vom 13. Juni 1879 erfolgte Rückkehr des Rekurrenten in den Kan&m Aargau der dortige Richter zu Beurtheilung der Ali= meniationsflage der Refursbetlagten zuständig geworden, und es fann daher lezterer Klage die Entscheidung des Bundesgerichtes vom 13. Juni 1879 nicht entgegengehalten werden.
2.
Demnach fann aber offenbar in der angefochtenen Entscheidung eine Verletzung des Art, 59 Absaz 1 der Bundesverfassung oder des Art, 16 der Kantonsverfassung nicht gefunden werden. Wenn nämlich Rekurrent meint, dass er die Kompetenz des aargauischen Richters deshalb ablehnen könne, weil die Klage nach Mitgabe des aargauischen Gesetzes als verspätet erscheine, da sie uicht rechtzeitig beim kompetenten Richter auhängig gemacht worden sei, so ist darauf zu erwidern, dass die Einwendung der Verspätung der Klage sich ja in Wirklichkeit gar nicht auf die Kompetenz des Gerichtes bezieht, sondern vielmehr als eine materiell-rechtlie, gegen den gegenwärtigen Bestand des klägerischen Anspruchs gerichtete, Einwendung erscheint, welche gerade nur von dem in der Sache kompetenten Richter beurtheilt werden kann, und dass daher in der Entscheidung der aargauischen Gerichte über diese Einwendung eine Verlessnng verfassungsmässiger Bestimmungen über die Kompetenz der Gerichte fkeinenfalls erblidt werden kann. Ob dagegen durch die angefochtene Entscheidung die vom Rekurrenten vorgeschüsste Einwendung der Verspätung der Klage materiell richtig gelöst, ob insbefondere mit Recht angenommen worden sei, dass nach aargauischem Rechte die für die Erhebung von Alimentationsklagen vorgeschriebene einjährige Klagefrist auh durch Erhebung der Klage vor dem verfassungsmässig unzuständigen Richter der Heimat gewahrt werde, entzieht sih der Kognition des Bundesgerichtes, da es sich dabei ausschliesslich um eine nah kantonglem Rechte zu beurtheilende Frage des materiellen Civilrechtes handelt,
Dispositiv
Demnach hat das BundeLgericht erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen :