8 I 537
8 I 537
Rubrum
80. Urtheil vom 22. Juli 1882 in Sachen Widmer gegen Horandt und Müller.
Sachverhalt
A.
Durch Urtheil vom 15. Juni 1882 hat das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt erkannt ; Es wird das erstinstanzliche Urtheil bestätigt, Lehteres, welches vom Civilgerichte des Kantons Baselstadt am 2. Mai 1882 ausgefällt worden war, ging dahin: „Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen, Die Kosten fallen in Folge Ertheilung des Armenrechtes dahin, Das Honorar der Experten wird auf 10 Fr. bestimmt.“
B.
Gegen das Urtheil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 15. Juni 1882 ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er den Antrag stellte: Es sei die Beklagte in Aufhebung des Urtheils vom 15. Juni zu einer Entschädigung von 5000 Fr. an den Kläger und zu sämmtlichen Kosten zu verurtheilen.
C.
Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung haben beide Parteien verzichtet.
Erwägungen
1.
In thatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten folgendes: Der 40 Jahre alte Kläger war seit mehr als zwei Jahren in der Fakrik der Beklagten als Mechaniker, zulesst mit einem Tagesverdienst von 3 Fr. 50 Cts., angestellt; derselbe war schon vor seiner Anstellung bei der Beklagten am linken Auge beinahe blind. Am 8. Dezember 1881 war derselbe damit beschäftigt, an einer Maschine (Lisage), welche während dieser Reparatux abgestellt war, einé von ihm selbst angefertigte neue Schraube an Stelle einer unbrauchbar gewordenen einzusetzen. Bei dieser Arbeit erlitt ec einen Unfall, über dessen Hergang die kantonalen Instanzen, im Anschluss an das Gutachten der von der ersten Instanz einvernommenen Sachverständigen, im Wesentlichen Folgendes festgestellt haben: Da das Gewinde der vom Kläger aus einem neuen Stück Eisen gedrehten Schraube etwas weniger fein, als dasjenige der Oeffnung und wohl auch etwas zu dick war, mussie Kläger zum Einwinden der Schraube, welche anfänglich zu fest ging, einige Gewalt anwenden. Dabei glitt ihm der Schraubenzieher, den er fast in gleicher Höhe mit dem obern Theile des Gesichtes hielt, aus und drang in sein rechtes Auge ein. Kläger stand nämlich in gebückter unbequemer Stellung vor der Maschine, das Werkzeug von unten herauf und aus einiger Entfernung nur mit der linken Hand bewegend. Diese Stellung erklären die Experten als eine ungeschickte; sie führen aus, Kläger hätte neben der Lisage und hinter den zu befestigenden Maschinentheilen Stellung nehmen sollen, wobei ihm die Gegenstände sichtbar und beide Hände zur Verfügung geblieben wären und auch das Instrument bei etwaigem Ausgleiten von ihm weg und niemals gegen ihn gefahren wäre. Es sei den Experten und nachträglich auch dem Kläger selbst unerklärlich, warum Letterer sih nicht so placirt habe. Die fragliche Arbeit sei keine gefährliche; dieselbe könne höchstens dann eine nicht ganz bequeme genannt werden, wenn der Arbeiter nicht linkshändig oder, wie es hier der Fall gewesen, am linken Auge beinahe blind sei. Die Experten fchliessen dahin, der Verkesste habe sich den Unfall durch ein leichtes unter andern Umständen ganz unbedeutendes Versehen selbst zugezogen; ein Verschulden könne man es nicht nennen und es sei kein eigentlicher Fehler begangen worden. In Folge der ersittenen Verletzung ist die Sehkraft des rechten Auges des
Klägers auf ein Minimum reduzirt worden und es ist dadurch Kläger, da das linke Auge scon vor dem Unfalle hochgradig shwachsichtig war, gänzlich arbeitêunfähig geworden. Gestüsst auf Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb vom 25. Juni 1881 verlangte Kläger vor der ersten Jusitanz von der Bellagten Ersa der Heilungs- und Verpslegungskosten, sowie eine Entshädigung von 6000 Fr. für die erlitiene gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Seitens der Beklagten ist die Entschädigungspslicht grundsässlich bestritten worden, weil der Unfall nicht dur den Betrieb ihrer Fabrik herbeigeführt und übrigens ausschliesslich durch den Kläger selbst verschuldet worden sei. Eventuell bestritten dieselben das Quantitativ der klägerischen Entschädigungsforderung. Die kantonalen Instanzen haben Übereinstimmend die Klage abgewiesen, wobei sie, ohne die Frage zu entscheiden, ob der Unfall als ein durch den Betrieb der Fabrik herbeigeführter zu betrachten sei, davon ausgehen, Kläger habe seine Verlessung durch unbesounenes und ungeschicktes Handeln selbst verschuldet.
2.
Die Hapftpfliht der Beklagten hängt nah Art, 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 offenbar in erster Linie davon ab, ob der Unfall durch den Betrieb ihrer Fabrik herbeigeführt worden sei; ist dies zu verneinen, so muss die Klage selbstverständlih ohne Weiters als unbegründet abgewiesen werden.
3.
, Nun ist aber klar, dass die durch das Gesez dem Fabrifanten auferlegte, in gewissen Richtungen über das gemeine Recht hinausgehende, Haftpflicht sich jedenfalls nur auf Unfälle bezieht, welche unmittelbar durch den Betrieb des als Fabrik unter die Bestimmungen des eidgenössischen Fabrifgesetzes gestellten Gewerbes verursacht werden, während sie dagegen auf Schadensfälle, welche si bei Reparaturen an Fabrikgebäuden oder Maschinen u. \. w. ereignen, wenn diese Arbeiten in feiner unmittelbaren Verbindung mit dem eigentlichen Fabrikbetriebe stehen und in ihrer Ausführung durch letztern nicht beeinslusst werden, unter keinen Umständen erstreckt werden fann. Es ergibt sich dies unzweideutig sowohl aus dem Wortlaute der fraglichen Gesegesbestimmung (verb. du rch den Betrieb), welcher unzweideutig das Bestehen eines Kaufalzusammenhanges zwischen dem Betriebe der Fabrik und dem Unfalle voraussetzt, als auch aus dem legislativen Grunde und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, aus welchen unzweifelhaft hervorgeht, dass die Haftpflicht des Fabrikanten nicht auf alle überhaupt bei irgend welzen Arbeiten in den Fabrikräumlichkeiten sich ereignenden Unfälle, sondern nur auf die durch den eigentlichen Fabrikbetrieb herbeigeführten ausgedehnt werden sollte. Im vorliegenden Falle aber handelt es sich offenbar um einen Unfall, der bei einer in den Fabrikräumlichkeiten vorgenommenen Masinenreyaratur, ohne irgend welehen mitwirkenden Einfluss des Betriebes der Fabrik, eintrat. Denn die vom Kläger reparirte Maschine selbst stand nicht im Betrieb und es liegt auch nicht das mindeste dafür vor, dass die Ausführung der Reparatur durs die für den Betrieb der Fabrik in Bezug auf das Zusammenwirken einer Mehrheit von Personen bestehende Organisation der Arbeit bedingt oder etwa durch Anforderungen des Betriebes bezüglich eiliger Ausführung u. |. w. beeinflusst worden wäre. Es findet somit auf den in Frage stehenden Unfall das eidgenössische Hapftpslichtgesez keine Anwendung.
4.
Fsſtt die Klage son aus diesem Grunde abzuweisen, so erscheint eS als überflüssig zu untersuchen, ob auh die von der Beklagten vorgeschükte Einrede des eigenen Verschuldens des Klägers begründet sei.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht Das Urtheil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselftadt vom 15. Juni 1882 is, unter Abweisung der Weiterziehung des Klägers, bestätigt.
WV, Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen einerseits und Privaten. oder Korporationen anderseits.
Différends de droit civil entre des cantons d’une part et des corporations ou des particuliers d’autre part.