Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

8 I 687

8 I 687

Rubrum

87. Urtheil vom 30. Dezember 1882 in Sachen Gujexr.

Sachverhalt

A.

C. Gujer-Wettstein in Russikon, Kantons Zürich, hatte an die Firma Gebrüder Peter in Lenzburg, deren geschäftsleitender Theilhaber sein Schwiegersohn Jakob Peter war, eine Darlehnsforderung von 27,000 Fr. und war überdies für dieselbe theils allein, theils in Verbindung mit Mitbürgen Bürgschaftsveryslichtungen in bedeutendem Umfange eingegangen. Am 3. November 1881 nun \sloss er mit der genannten Firma einen Vertrag ab, wonach ihm die Firma Waarenvorräthe im An- \<lagswerthe von 52,192 Fr. 80 Cts. käuflich überliess und Buchforderungen im Belaufe von 51,637 Fr. 81 Cts. zedirte, mit der Beredung, dass der Gegenwerth durch Verrechnung seiner Darlehnsforderung und durch Uebernahme von ihm verbürgter Schulden der Firma im Belaufe von 30,000 Fr. und 100,000 Fr. geleistet werden solle. Nachdem nicht lange nachher der Konkurs über die Firma Gebrüder Peter ausgebrochen war, erstattete das Handlungshaus Mayer-Weissmann und Comp. in Zürich, welches noch Ende Oktober 18381 an Gebrüder Peter eine von diesen kurz vorher bestellte Waarenlieferung im Fakturawerth von 27,419 Fr. 81 Cis. effeftuirt hatte und dafür keine Deckdung hatte erlangen fönnen, dem Bezirksamte Lenzburg eine Strafanzeige „gegen die Firma Gebrüder Peter in Lenzburg, beziehungsweise Jakob Peter, Sohn und Wittwe Peter, geb. Zobrist,“ einerseits wegen Vertrauensmissbrauchs, begangen dur "die furz vor Ausbruch des Konkurses noch erfolgte Waarenbestellung, andrerseits wegen Verschleppung geltstaglichen Vermögens, begangen in Folge des mit C. Gujer-Wettstein am 3. November 1881 abgeschlossenen, mittlerweile theilweise ausgeführten, Vertrages; am Schlusse der Anzeige ist bemerkt, es liege auf der Hand, dass nicht nur die verschleppten Waaren der Masse gehören, sondern auch die an der Verschleppung betheiligten Personen, wenn die Restitution nicht fofort erfolge, sammt und sonders zur Strafe gezogen werden müffen.

B.

Auf Grund dieser Strafanzeige wurde die Voruntersuchung gegen Jakob Peter, Sohn, und Wittwe Peter, nicht dagegen gegen C. Gujer-Wettstein vom Bezirksamte Lenzburg durchgeführt. Durch Verfügung vom 8. Februar 1882 beschloss sodann die Staatsanwalischaft des Kantons Aargau : Alle Aften seien dem Bezirksgerichte Lenzburg zur zuchtpolizeilichen Erledigung vorzulegen mit dem Antrage :

A.

Es seien die Beanzeigten angemessen zu bestrafen ;

B.

Der zwischen der Firma Peter und dem Herrn GujerWettstein in Russikon unterm 3. November 1881 abgeschlossene Vertrag sei von Richteramts wegen aufzuheben ;

C.

Die bezüglichen Vermögenswerthe in die Geltstagsmasse zu ziehen.

Weitere Anträge bleiben dem Anzeiger selbstverständlih vorbehalten.

Zu der auf 13. April 1882 anberaumten Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Lenzburg, wurde durch Vorladung des BezirfsgerichtSpräsidenten vom 1. April 1882 auh C. GujerWettstein und zwax mit der Bezeichnung als „Beklagter“ in der „anhängigen Untersfuchungsfache gegen die Firma Gebrüder Peter, Müller, in Lenzburg,“ unter der Androhung, dass im Falle Ausbleibens die Sache vom Gerichte ohne weiters auf Grund der Akten beurtheilt würde, vorgeladen. Nach Empfang dieser Vorladung reichte C. Gujer-Wettstein dem Bezirksgerichte Lenzburg eine schriftliche Protestation ein, in welcher er erklärt, dass er die Vorladung ablehne und gegen jede Verhandlung gegen seine Person protestire, da das Bezirksgericht Lenzburg nicht sein verfassungsmässiger Richter sei und da ihm übrigens auch von einer in Lenzburg gegen ihn eingereichten Straffklage nichts bekannt sei.

C.

Durch Urtheil vom 13. April 1882 veruriheilte indess das Bezirksgericht Lenzburg den nicht erschienenen C. GuzerWettstein, ungeachtet seiner schriftlihen Protestation, zu 200 Fr. Busse, eventuell zu 50 Tagen Gefangenschaft und solidarisch mit Jakob Peter und Wittwe Veter zu Bezahlung der Gerihtsfosten und erkannte im fernern : 3. „Werde der unter den Beklagten am 3. November 1881 abgeschlossene Kaufvertrag als ein ungültiger aufgehoben und der Beklagte Gujer verfällt, sämmtliche in Folge dessen behändigte Kaufsobjekte und Baaxrschaft zu Handen der Geltstagsmasse der Gebrüder Peter entweder in natura zurüdzustellen oder dann derselben deren Werth zu ersehen ; dagegen sei ihm nach stattgefundener Rüeckkerstattung anheimgestellt, seine gesammte Forderung an die gedachte Firma nachträglich in dem Geltstag anzumelden. 4. Werde die Geltstagsabordnung im Geltstage der Gebrüder Peter beauftragt, den Buch- und Wechselschuldnern der letztern jede weitere Zahlung an den Beklagten Gujer unter der Androhung, dass dieselbe als nicht geschehen angenommen und behandelt würde, zu untersagen.

D.

Der gegen diefes Urtheil von C. Gujer-Wettstein ergrifsene Rekurs an das Obergericht des Kantons Aargau wurde von diesem durch Entscheidung vom 6. September 1882 kostenfällig abgewiesen und das bezirksgerichtliche Urtheil bestätigt, — mit der Begründung : da es sich in erster Linie um ein Zuchtpolizeivergehen handle, \o sei das Bezirksgericht Lenzburg als forum delicti commiss1 auch zu Beurtheilung des Civilpunktes kompetent ; dass die Strafanzeige des Hauses Mayer-Weissmann und Comp. nicht gegen den Rekurrenten gerichtei gewesen sei, sei nicht rihtig und wäre übrigens unerheblich, da dem Gerichte die Berechtigung nicht abgesprochen werden könne, alle Perfonen zu bestrafen , deren Strafbarkeit sich im Laufe des Prozesses herausstelle ; die Einleitung des Kontumazialverfahrens gegen den die Vorladung ablehnenden Rekurrenten, welche unter gewöhnlichen Umständen allerdings erforderlich "gewesen wäre, sei im vorliegenden Falle desshalb überflüssig gewesen, weil Rekurrent selbst in seiner Rekursbeshwerde ertlärt habe, dass er au einer zweiten Vorladung nicht Folge geleistet haben würde.

E.

Gegen dieses Urtheil ergriff C. Gujer-Wettstein den staatsrecchtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit der Begründung : der von ihm abgeschlossene Vertrag vom 3. November 1881 möge nach aargauischem Rechte vielleicht anfechtbar sein, — nach zürcherishem Rechte wäre er nicht einmal das —, strafbar aber sei dessen Abschluss gewiss nicht. Er sei vom Bezirksgerichte Lenzburg ungehört und ohne in Untersuchung gezogen worden zu sein, verurtheilt worden; erst wenn er einer zweiten, unter Kontumazialandrohung erlassenen, Vorladung nicht Folge geleistet hätte, wäre das Gericht nach den Bestimmungen der aargauischen Civilprozessordnung und des Zuchtpolizeigesetzes befugt gewesen, ihn in contumaciam zu verurtheilen. Seine strafrechiliche Verurtheilung durch das Bezirksgericht Lenzburg verstosse daher gegen Art. 11, 16, Alinea 3 der aargauischen, und Art. 6 der zürcherischen Kantonsverfassung sowie gegen Art. 4 und 58, Alinea 1 und 60 der Bundesverfassung. Was seine civilrehtliche Verurtheilung anbelange, #& treffen bezüglich derselben die gleichen Beschwerdegründe zu ; Überdem sei in dieser Richtung auch Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung verlesst. Grundsässlih nämlich möge vielleicht richtig sein, dass der Strafrichter auc zur Erledigung des Civilpunktes kompetent sei; allein ihm gegenüber habe es sich in erster Linie und wesentlich nux um einen civilrechtlichen Anspruch persönlicher Natur gehandelt und es sei derselbe blos fünstliÞ mit einem Zuchtpolizeiverfahren verbunden worden, um eine Form zu gewinnen, den Civilanspruch beurtheilen zu können und den Rekurrenten, in Umgehung der Bundesverfassung, dem verfassungsmässigen Gerichtsstand des Wohnortes zu entziehen. Es werde demnach darauf angetragen : Es set das Urtheil des aargauischen Obergerichtes vom 6. September 1882 und inclusive das dadurch bestätigte Urtheil des Bezirksgerihtes Lenzburg, soweit es den Beschwerdeführer betresfe, als verfassungsverlessend zu erklären und aufzuheben unter Kostenfolge.

F.

In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt: das Bezirksgericht Lenzburg in seiner Eigenschaft als GeltstagSbehörde, respektive als Vertreter der Peterschen Geltstagsmasse wesentlich : Rekurrent sei gehörig vorgeladen worden ; durch sein Ausbleiben habe er thatsächlich auf seine Vertheidigung. verzichtet. Zweimalige Ladung sei nah aargauischem Rechte nur im Civil- nicht im Zuchtpolizeiverfahren erforderlich. Rekurrent fönne sich daher nicht darauf berufen, dass er ungehört verurtheilt worden sei ; im Übrigen werde auf die Akten und die Begründung der angefochtenen Erkenutnisse verwiesen.

6G. Das Obergericht des Kantons Aargau ssliesst sich, unter Verweisung auf sein angefochtenes Urtheil, dieser Vernehmlassung einfach an.

Erwägungen

1.

Es ist nicht zu bestreiten, dass der aargauische Richter zu sirafrechtlicher Beurtheilung des dem Rekurrenten zur Last gelegten Deliktes als Richter des Begehungsortes an sich kompetent war und es ist auh im Anschlusse an die bisherige bundesgerichtliche Praxis (siehe Amtliche Sammlung 1k, S. 180) festzuhalten, dass der Strafrichter am Begehungsorte gleichzeitig mit der strafrechtlichen Verurtheilung eines Angeklagten auch über solche Civilansprüche an denselben zu entscheiden befugt ist, welche auf dem gleichen Klagfundamente wie die Straffklage beruhen, d. h, unmittelbar auf die strafbare Handlung felbst begründet werden. Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung steht einem solchen Verfahren desshalb nicht entgegen, weil in dem gedachten Falle die Strafflage als die Hauptsache, die Civillage dagegen lediglich als ein unselbständiges Akzessorium derselben erscheint. Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung gewährleistet aber nur für selbständige Civilansprüche persönlicher Natur dem Beklagten den Richter des Wohnortes, während er den erwähnten Fall der Adhäsion der Civilklage an die Strafflage ebenfowenig im Auge hat, als er z. B. verbietet, mit dec Eigenthumsklage im Gerichtsstande der gelegenen Sache gleichzeitig auh aus dem EigenthumLanspruche unmittelbar hervorgehende, blosse Erweiterungen desselben bildende, nebensächliche Ansprüche persönlicher Natur, wie z. B. den Anspruch auf Ersass für konsumirte Früchte gegenüber dem unredlichen Besiker, geltend zu machen. Dabei ist aber selbstverständlih, dass das Urtheil des Strafrichters über den Civilpunkt nur insofern zu Recht bestehen kann, als die Entish&dung über die Strafflage verfassungsmässig unanfechtbar ist. JFsſtt das Urtheil übor den Strafpunkt als verfassungswidrig aufzuheben, so muss auch die Entscheidung über die Civilansprüche, weil dieselbe lediglich einen Bestandtheil des Strafurtheils bildet und weil die verfassungsmässige Kompetenz des urtheilenden Richters nur durh die Verbindung mit der Straffsache begründet wird, ohne weiters dahinfallen.

2.

, Wenn si daher in erster Linie fragt, ob im vorliegenden Falle die strafrechtlihe Verurtheilung des Rekurrenten gegen verfasfungsmässige Grundsätze verstosse, so ist dies zu bejahen und zwar aus einem doppelten Grunde :

a, Zunächst ist das gegen den Rekurrenten beobachtete Verfahren ein unzulässiges, eine Verweigerung des vollen rechtlichen Gehörs involvirendes. Denn in der bezirkêamtlichen Untersuchung wurde Rekurrent gar nicht als Angeklagter behandelt ; 4 er wurde nicht verhört und ihm also im Vorverfahren gar feine Gelegenheit gegeben, seine Rechte zu wahren, oder auch nur die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen kennen zu lernen ; ja, Rekurrent wurde sogar vor Gericht gezogen, ohne dass seitens der Staatsanwaltschaft gegen ihn Strafklage erhoben gewesen \<sluss einen Strafantrag gegen den Rekurrenten nicht enthält, ergibt sich aus dessen Fassung zur Evidenz. Erst in der Ladung zu der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung wurde Rekurrent als „Beklagter“ bezeichnet, aber nicht einmal aus dieser Ladung ist mit Bestimmtheit zu entnehmen, ob und welcher strafbaren Handlung der Rekurrent „beklagt“ wird; denn er wird vorgefaden als „Beklagter“ in der „anhängigen Untersuchungsfsache gegen die Firma Gebrüder Peter in Lenzburg,“ woraus offenhar nicht zu ersehen ist, ob Rekurrent eines Vergehens wegen strafrechtlich beurtheilt werden solle oder blos als civilrechtlich verautwortliche Person vorgeladen werde. Nimmt man hiezu noch, dass nach der eigenen Auffassung des - Obergerichtes des Kantons Aargau eine blos einmalige Ladung des Rekurrenten nach der aargauischen Gesetzgebung nicht genügte, um in seiner Abwesenheit ein Urtheil gegen denselben auszufällen, so kann gewiss nicht zweifelhaft sein, dass Rekurrent sich mit Recht über Verweigerung des rechtlichen Gehörs beschwert und dass somit shon aus diesem Grunde das gegen ihn ausgefällte Urtheil seinem ganzen Umfange nah als verfassungswidrig aufzuheben ist.

þ. Die aargauischen Gerichte haben aber im weitern auch gar nicht fesigestellt, dass Rekurrent gegen ein bestimmtes Sirafgese verstossen habe, während doch Art. 16, Absatz 2 der

3.

Rechtsverweigerung. N° 87. 693 > Kantonsverfassung den Grundsass nulla pœna sine lege verfassungsmässig sanktionirt und somit eine solche Feststellung Obergericht auf Art. Îl der Novelle zur Geltbtagsordnung vom 10. März 1870 Bezug, allein diefes Gesess enthält ja blos den civilrechtlichen Grundsass, dass Verträge, welche eine absichtliche Benachtheiligung der Geltstagsmasse enthalten, auch wenn sie bereits vollzogen seien, vom Gerichte aufzuheben seien ; eine Strafandrohung enthält es durchaus nicht und es konnte also auf dasselbe eine strafrechtliche Verfolgung des Rekurrenten nicht begründet werden. Ebensowenig ist, wenigstens soweit hierfeits ersichtlich, eine andere aargauische Gesezesbestimmung vorhanden, wodurch derjenige Thatbeftand, welcher hier in Frage steht, un- “ ter Strafe gestellt würde. Das dem Rekurrenten imputirte Vergehen nämlich kann offenbar in nichts anderem gefunden werden, als darin, dass er als Gläubiger eines vor dem Konkurse stehenden Schuldners sich von diesem vor den übrigen Gläubigern habe begünstigen lassen. Ein Strafgesessh nun aber, wodurch dieser Thatbestand unter Strafe gestellt würde, ist weder im aargauischen peinlichen Strafgesessbuche noh im Zuchtpolizeigesess aufzufinden, wie denn überhaupt derselbe keineswegs etwa überall als strafbar behandelt, sondern vielmehr in Gesessgebung, Doktrin und Praxis sehr verschieden behandelt und beurtheilt wird. (Vergleiche Meyer, Lehrbuch des deutschen Strafrechtes, 3. Auflage, S. 581.)

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen,