Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

9 I 562

9 I 562

Rubrum

87, Urtheil vom 9. November 1883 in Sachen Näf.

Sachverhalt

A.

Dur Entscheidung vom 25. September 1883 hat die Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich über einen von Johann Näf gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Winterihur betreffend „Kanzleisperre“ an sie gerich teten Rekurs erkannt :

1, Die Beschwerde ist abgewiesen.

2, Die Staatsgebühr wird auf 5 Fr. festgesetzt.

3, Rekurrent hat auc die Kosten der zweiten Jnftanz zu tragen und die Gegenpartei mit 7 Fr. zu entschädigen.

B.

Gegen diesen Entscheid erklärte Advokat Forrer Namens des JI. Näf die Weiterziehung an das Bundesgericht.

Erwägungen

1.

, Gegen den J. Näf, welcher im Jahre 1882 in die Pfrundanstalt Winterthur aufgenommen worden war, wurde auf Begehren der KArmenpflege Winterthur durch Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Winterthur vom 21. August 1883 die Kanzleisperre verhängt; Näf beabsichtigte nämlich, ein Anleihen auf eine ihm gehörige Liegenschaft aufzunehmen und seine Reben zu veräussern, wogegen die Armenpflege mit Berufung auf § 15 der Armenordnung für die Stadt Winlerthur, wonach den Psründern in der Pfrundanstalt das freie Verfügungsrecht Über den Kapitalbestand ihres Vermögens nicht zusteht, einschritt resp. die Verhängung der Kanzleisperre verlangte. Durch die angefochtene Entscheidung der Rekurskammer des zürcherischen Obergerichtes wurde die gegen die erwähnte Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Winterthur eingelegte Beschwerde des J. Näf, welche sich wesentli darauf gründet, dass dem Rekurrenten bei Abschluss des Verpsründungsvertrages die angeführte Bestimmung des § 15 der Armenordnung nicht befannt gewesen sei und dass lessiere gegen die Art. 5 und 8 des Bundesgesetzes betreffend die perfönlihe Handlungsfähigkeit verstosse, abgewiesen.

2.

Jn rechtlicher Beziehung handelt es sich unzweifelhaft um eine an das Bundesgericht als Civilgerichtshof gemäss Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechts=- pflege gerichtete Beschwerde; es muss nun in erster Linie und von Amtes wegen geprüft werden, ob dieses Rechtsmittel statthaft und das Bundesgericht somit kompetent sei.

3.

, Dies ist zu verneinen. Denn : Nah Art. 29 und 30 cit. ist das Bundesgericht als Civilgerichtshof nur in solchen Nechtsstreiligkeiten kompetent, welhe von kantonalen Gerichten nah eidgenössischen Gesetzen zu beurtheilen sind. Dies trifft im vorliegenden Falle nicht zu. Denn die Frage, ob in casu die Ver= hängung der Kanzleisperre statthafl gewesen sei, ist offenbar nicht nach Bundesrecht, sondern nach kantonalem Rechte zu beurtheilen. Die Berufung des Rekurrenten auf § 5 und 8 des Bundesgesecsses betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit ändert hieran nichts. Denn das angeführte Bundesgefey regell die Gründe, aus welchen einer volljährigen Perfon die Handlungsfähigkeit beschränkt oder entzogen werden kann, uicht selbst in positiver Weise, sondern beschränkt nur die kantonale Gesebgebung rüfsichtlich der Thatbestände, aus welchen diefe eine Entziehung oder Beschränkung der Handlungsfähigkeit anordnen darf. Rechtsstreitigkeiten über Beschränkung oder Entziehung der Handlungsoder Dispositionsfähigkeit volljähriger Personen sind also in erster Linie nicht nach dem Bundesgesetze sondern nah kantonalem Nechte zu beurtheilen und es können daher Beschwerden darüber, dass im Einzelfalle eine nach dem Bundesgeseze unzulässige Beschränkung der Handlungsfähigkeit einer volljährigen Person statuiri oder anerkannt worden fei, nicht im Wege der civilrechtlichen Weiterziehung nach Art. 29 und 30, sondern nur im Wege des staatsrechtlichen Rekurses nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtöspflege an das Bundesgerichi gebracht werden. (S. unter Anderm Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Bänziger, Amtliche Sammlung, VIII, &. 844 ff.J)

4.

, Fit somit shon aus diesem Grunde auf die Beschwerde nicht einzutreten, so braut nicht weiter untersucht zu werden, ob der angefochtene Rekursalentscheid sich als ein Haupturtheil, wogegen einzig nach Art, 29 und 30 cit. die Weiterziehung an das Bundesgericht statthaft ist, qualifizire.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht ertannt:

Auf die Beschwerde wird nit eingetreten.