Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

99 IV 225

99 IV 225

Rubrum

52. Urteil des Kassationshofes vom 30. November 1973 i.S. W. gegen Statthalteramt Uster.

Regeste

Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 16 Abs. 2 VRV. Freigabe der Fahrbahn bedeutet nicht nur die Entfernung des eigenen Fahrzeugs aus dem Bereich des Dienstwagens, sondern auch die Behebung oder Vermeidung der durch das eigene Fahrzeug entstehenden Belästigungen, sei es durch Wasser, Schnee, Staub oder Rauch.

Sachverhalt

A.

- W. steuerte am 21. November 1972 nach 20 Uhr auf der Forch-Autostrasse seinen Porsche in Richtung Zürich. Er fuhr auf der rechten Fahrspur mit 95-100 km/h. Da bemerkte er im Rückspiegel, dass auf der Überholspur ein anderes Fahrzeug mit erheblich grösserer als der erlaubten Geschwindigkeit von 100 km/h zu ihm aufholte. Er erhöhte seine Geschwindigkeit auf 120-130 km/h. Als das Fahrzeug noch etwa 10 m hinter ihm war, sah er, dass an diesem Blaulicht aufleuchtete. In der Annahme, es handle sich um ein Polizeiauto, verlangsamte er seine Fahrt. Er drosselte die Geschwindigkeit weiter auf 80-90 km/h, als er erkannte, dass das nun neben ihm fahrende Fahrzeug ein Krankenwagen war. Dieser setzte seine Geschwindigkeit ebenfalls herab und fuhr auf etwa 500 m unmittelbar neben oder leicht gestaffelt hinter W., bis er schliesslich überholte. Dem Ambulanzfahrer war durch Wasser, das der Porsche von der regennassen Strasse aufwirbelte, die Sicht behindert worden.

B.

- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Uster erklärte W. am 11. April 1973 schuldig der Übertretung der Art. 27 Abs. 2, 32 Abs. 3 lit. b, 35 Abs. 7 SVG und des Art. 16 Abs. 1 VRV und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 70.-. Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde Ws. wies das Obergericht des Kantons Zürich am 15. Oktober 1973 ab, soweit es darauf eintrat.

C.

- Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung von der Anklage der Übertretung von Art. 27 Abs. 2 SVG und Art. 16 Abs. 2 VRV und entsprechende Herabsetzung der Busse.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Gemäss Art. 27 Abs. 2 SVG ist den Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen beim Wahrnehmen der besondern Warnsignale die Strasse sofort freizugeben; Fahrzeuge haben nötigenfalls anzuhalten. Nach Art. 16 Abs. 2 VRV müssen die Fahrzeugführer mit der gebotenen Vorsicht auf das Trottoir ausweichen, wenn es zur sofortigen Freigabe der Fahrbahn unerlässlich ist.

Es steht fest, dass der Angeklagte die rechte, der Krankenwagen die linke Fahrspur befuhr. W. schliesst daraus, dass die Fahrbahn frei gewesen sei und daher nicht habe freigegeben werden müssen.

Wörtlich genommen würde der Ausdruck "Freigabe der Strasse" bedeuten, dass jeder Fahrzeugführer beim Nahen eines vortrittsberechtigten Fahrzeugs wenn möglich die Strasse zu verlassen habe. Diese Auslegung wäre unsinnig. Welche Massnahmen nach Art. 27 Abs. 2 SVG und 16 Abs. 2 VRV zu ergreifen sind, hängt von den Umständen ab. Diesen Bestimmungen liegt der Gedanke zugrunde, dass die Fahrzeuglenker die Fahrt der sich als solche ankündigenden vortrittsberechtigten Fahrzeuge erleichtern müssen und jedenfalls in keiner Weise behindern dürfen. Die Freigabe der Fahrbahn bedeutet nicht nur die Entfernung des eigenen Fahrzeugs aus dem Bereich des Dienstwagens, sondern auch die Behebung oder Vermeidung der durch das eigene Fahrzeug entstehenden Belästigungen, sei es durch Wasser, Schnee, Staub oder Rauch.

Überholt ein nach Art. 27 Abs. 2 SVG privilegiertes Dienstfahrzeug auf einer zweispurigen Fahrbahn, so genügt der Überholte in der Regel seinen Pflichten, wenn er hart am rechten Strassenrand fährt. Indessen können die Umstände weitere Massnahmen erfordern. Ist die Strasse so nass, dass der Fahrer des Dienstfahrzeugs durch vom überholten Fahrzeug aufgeworfene Gischt in der Sicht behindert wird oder das Überholmanöver wegen der bei höherer Geschwindigkeit grösseren Gleitgefahr als gefährlich erscheint, so hat der Überholte seine Fahrt derart zu verlangsamen, dass er unbehindert und gefahrlos überholt werden kann. Das hat W. unterlassen. Dass er sich an die rechte Strassenseite hielt und dass der Krankenwagen kein Hindernis vor sich hatte, schliesst eine Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 2 SVG nicht aus.

Der Beschwerdeführer behauptet, es sei technisch unmöglich gewesen, dass sein Porsche die Windschutzscheibe des neben ihm fahrenden Fahrzeugs besprühte. Damit stellt er eine tatsächliche Feststellung der Vorinstanz in Frage, was mit Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277 bis Abs. 1 BStP). Es ist im übrigen nicht erstellt, dass die beiden Fahrzeuge sich genau auf gleicher Höhe befanden. Nach dem angefochtenen Urteil ist die Ambulanz auf 500 m ungefähr auf gleicher Höhe oder leicht gestaffelt hinter dem Beschwerdeführer gefahren.

Um Missverständnissen vorzubeugen, sei beigefügt, dass W. Art. 27 Abs. 2 SVG nicht verletzt hat, indem er beschleunigte, als er hinter sich ein Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit nahen sah. In jenem Zeitpunkt konnte er das Drehlicht noch nicht wahrnehmen, das erst eingeschaltet wurde, als die beiden Fahrzeuge noch etwa 10 m voneinander entfernt waren.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 27, Art. 32 und Art. 35 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2003, 1. Februar 2003, 1. April 2003, 1. Oktober 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 1. September 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Verkehrsregelnverordnung, Art. 16 — der Erlass wurde am 1. Oktober 1998, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Dezember 2002, 1. April 2003, 14. Dezember 2003, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Oktober 2005, 1. März 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. April 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2015, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 15. Januar 2017, 7. Mai 2017, 1. Februar 2019, 1. Januar 2021, 9. Februar 2021, 20. Mai 2021, 1. April 2022, 15. Juli 2023, 1. April 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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