Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

1B_109/2009

1B_109/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 8. Mai 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Justizbehörden des Kantons Bern.

Gegenstand

Willkür.

Erwägungen

dass sich X.________ mit einer in Englisch abgefassten Eingabe vom 15. April 2009 an das Bundesgericht wandte;

dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. April 2009 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 6 BGG aufgefordert hat, die Eingabe bis spätestens am 27. April 2009 in eine Amtssprache zu übersetzen, ansonsten sie unbeachtet bleibe;

dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer ausserdem unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert hat, innert gleicher Frist den angefochtenen Entscheid einzureichen, ansonsten die Eingabe unbeachtet bleibe;

dass der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht vernehmen liess;

dass bei dieser Situation sich weitergehende Abklärungen durch das Bundesgericht erübrigen;

dass gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde vom 15. April 2009 nicht einzutreten ist;

dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.