Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

1B_11/2019

1B_11/2019

Rubrum

Urteil vom 9. Januar 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin,

vom 20. Dezember 2018 (BES.2018.210).

Erwägungen

1.

A.________ erhob gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. November 2018 Beschwerde, auf welche das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 nicht eintrat. Zur Begründung führte das Appellationsgericht aus, dass A.________ auch innert der Nachfrist seine Beschwerde nicht rechtsgenüglich begründet habe, weshalb gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

2.

A.________ führt mit Eingabe vom 7. Januar 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit seinen Ausführungen nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass das Appellationsgericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als es auf die Beschwerde nicht eintrat. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Begründung des Appellationsgerichts, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, bzw. die Verfügung des Appellationsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.

Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 385 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 95 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.