Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

1B_161/2011

1B_161/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 28. Juni 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz,

gegen

Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand

Mitteilung von Überwachungsmassnahmen,

Beschwerde gegen die Mitteilung von Überwachungsmassnahmen vom 24. März 2011

der Bundesanwaltschaft.

Erwägungen

dass X.________ gegen die Mitteilung von Überwachungsmassnahmen der Bundesanwaltschaft vom 24. März 2011 mit Eingabe vom 4. April 2011 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht hat;

dass X.________ die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer als zweifelhaft erachtete (Sprungrekurs direkt an das Bundesgericht) und deshalb zur vorsorglichen Fristwahrung eine gleichlautende Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat;

dass die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 6. Juni 2011 seine Zuständigkeit bejaht hat, auf die Beschwerde eingetreten ist und diese als unbegründet abgewiesen hat;

dass somit auf die vorsorglich beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.