Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

1B_367/2020

1B_367/2020

Rubrum

Urteil vom 20. Juli 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

5. F.________ AG,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte.

Gegenstand

Strafverfahren; Tätlichkeiten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, Präsident, vom 19. Juni 2020 (4M 20 13).

Erwägungen

1.

Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 hiess das Luzerner Kantonsgericht den Beweisantrag um Anordnung eines Gutachtens zu verschiedenen Sachverhaltsfragen gut, welchen die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit Berufung gegen das Urteil des Kriminalgerichts i.S. A.________eingereicht hatte.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diese Beweisverfügung aufzuheben, und ersucht um unentgeltliche Rechts pflege und Verbeiständung.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Kantonsgericht einen Beweisantrag der Staatsanwaltschaft gutgeheissen hat; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287, 289 E. 1.3 S. 292).

Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird an sich der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Auf die Erhebung von Kosten kann jedoch aus nahmsweise verzichtet werden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 78, Art. 80 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.