Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

1B_83/2015

1B_83/2015

Rubrum

Urteil vom 7. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich.

Gegenstand

Anordnung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. März 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen

dass A.________ mit Eingabe vom 15. März 2015 (Postaufgabe 16. März 2015) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2015 erhoben hat;

dass A.________ die Begründung seiner Beschwerde in rumänischer Sprache abgefasst hat;

dass das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 17. März 2015 aufgefordert hat, seine Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen, ansonsten sie unbeachtet bleibe;

dass A.________ innert Frist keine Übersetzung seiner in rumänischer Sprache abgefassten Rechtsschrift eingereicht hat;

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Jürg Bügler schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.