Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

1C_368/2013

1C_368/2013

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 29. April 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Buchhaltung, Postfach 4165, 6000 Luzern 4.

Gegenstand

Entzug Fahrzeugausweis,

Beschwerde gegen die Urteile vom 6. Januar 2012 und 24. November 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern.

Erwägungen

dass X.________ mit Eingabe vom 20. April 2013 (Postaufgabe 23. April 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 24. November 2010 und 6. Januar 2012 erhoben hat;

dass eine mangelhafte Eröffnung im Sinne von Art. 49 BGG dieser Urteile nicht ersichtlich ist;

dass die dreissigtägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG gegen die beiden Urteile längstens abgelaufen ist;

dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer hinsichtlich der beiden angefochtenen Urteile bereits mit Schreiben vom 24. Februar 2012 mitgeteilt hat, dass eine Rechtsmittelfrist nicht erstreckt werden könne (Art. 47 Abs. 1) und den Beschwerdeführer auf die Möglichkeiten einer Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 50 BGG hingewiesen hat;

dass der Beschwerdeführer vorliegend denn auch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 50 BGG ersucht hat;

dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Partei, die unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung ersuchen kann;

dass der Beschwerdeführer nicht darlegt - und solches auch nicht ersichtlich ist - weshalb er über ein Jahr lang (bezüglich des Urteils vom 6. Januar 2012) bzw. viel länger (bezüglich des Urteils vom 24. November 2010) unverschuldeterweise abgehalten worden sei, selbst oder durch einen Vertreter die entsprechenden Beschwerden beim Bundesgericht einzureichen;

dass das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist;

dass somit auf die Beschwerden gegen die Urteile vom 6. Januar 2012 und 24. November 2010 wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Buchhaltung, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 49, Art. 50, Art. 66, Art. 100 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.