Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

1C_575/2008

1C_575/2008

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 27. Februar 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________,

Y.________ GmbH,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtskonsulent Alfredo Borgatte dos Santos,

gegen

Bausektion der Stadt Zürich, c/o Amt für Baubewilligungen, Lindenhofstrasse 19, Postfach,

8021 Zürich.

Gegenstand

Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

1. Abteilung, 1. Kammer.

Erwägungen

1.

X.________ und die Y.________ GmbH erhoben mit Eingabe vom 13. Dezember 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2008. Die Beschwerdeführer wurden mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 aufgefordert, bis spätestens am 16. Januar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss bis dahin nicht eingegangen war, wurde den Beschwerdeführern mit neuer Verfügung vom 3. Februar 2009 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 13. Februar 2009 angesetzt; unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten würde. In der Folge wurde am 25. Februar 2009 der Zahlungsauftrag erteilt und der Vorschuss gleichentags dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird.

Vorliegend haben die Beschwerdeführer den Vorschuss erst nach Ablauf der - ausdrücklich als nicht erstreckbare Nachfrist bezeichneten - zweiten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist somit, wie in der Verfügung vom 3. Februar 2009 für den Säumnisfall angedroht, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bausektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 62, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.