Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

1C_626/2012

1C_626/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 17. Januar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Baugenossenschaft Zurlinden,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Harburger,

Beschwerdegegnerin,

Baukommission Küsnacht,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 7. November 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

1. Abteilung, 1. Kammer.

Erwägungen

dass X.________ gegen die der Baugenossenschaft Zurlinden am 18. Oktober 2011 durch die Baukommission Küsnacht erteilte baurechtliche Bewilligung für eine Wohnüberbauung mit acht Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 12744 in Küsnacht Rekurs zuhanden des Baurekursgerichts des Kantons Zürich erhob;

dass dieses mit Einzelrichterentscheid vom 8. Mai 2012 auf den Rekurs nicht eintrat, woraufhin X.________ mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangte;

dass dessen 1. Kammer der 1. Abteilung die Beschwerde mit Urteil vom 7. November 2012 abgewiesen hat;

dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 5. Dezember (Postaufgabe: 7. Dezember) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

dass der Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Küsnacht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.