Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

1P/129/2004

1P/129/2004

Rubrum

{T 0/2}

1P.129/2004 /whl

Verfügung vom 9. März 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau, Untersuchungsrichterin 3, Kreuzgraben 10,

3400 Burgdorf,

Haftgericht II Emmental-Oberaargau, Haftrichter 1,

Schloss, 3400 Burgdorf.

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid

des Haftgerichts II Emmental-Oberaargau, Haftrichter 1, vom 25. Februar 2004.

Es wird in Erwägung,

dass X.________ mit Eingabe vom 20. Februar 2004 (eingegangen am 26. Februar 2004) staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Haftrichters 1 des Haftgerichts II Emmental-Oberaargau vom 25. Februar 2004 erhoben hat,

dass das Bundesgericht X.________ mit Schreiben vom 3. März 2004 u.a. mitgeteilt hat, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen vermöge, er jedoch seine Beschwerde innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist verbessern könne,

dass X.________ mit Schreiben vom 4. und 5. März 2004 seine staatsrechtliche Beschwerde vom 20. Februar 2004 zurückgezogen hat,

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist,

dass keine Kosten zu erheben sind,

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau, Untersuchungsrichterin 3, und dem Haftgericht II Emmental-Oberaargau, Haftrichter 1, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2004

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: