Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

1P/763/2000

1P/763/2000

Rubrum

[AZA 0/2]

1P.763/2000/boh

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

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3. Januar 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,

Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiberin Leuthold.

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In Sachen

D.________, Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Aargau, Abteilung Strafrecht, Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer,

betreffend

Rechtsverweigerung (Strafverfahren),

Erwägungen

1.

Das Bezirksgericht Aarau verurteilte D.________ am 18. Dezember 1996 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten.

Mit einem weiteren Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 11. Februar 1998 wurde D.________ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu drei Monaten Gefängnis, unbedingt, verurteilt. Nachdem er die Strafe in Form der Halbgefangenschaft angetreten hatte, kehrte er am 3. März 1999 nicht in den Strafvollzug zurück. Dies veranlasste das Departement des Innern des Kantons Aargau am 8. Juni 1999, einen Haftbefehl zu erlassen, der am 25. Juni 1999 vollzogen wurde. Mit einer an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau gerichteten Eingabe vom 29. August 2000 erhob D.________ Beschwerde betreffend "Rechtswidrige Verhaftung am 25. Juni 1999 im Zusammenhang nicht in Rechtskraft erwuchsenen illegalen Fehlentscheid St.50000 00 vom 11. Februar 1998 des Ausländerfeindlichen befangenen politisch Motivierten Bezirksgericht Aarau" und verlangte, es sei festzustellen, ob die Verhaftung rechtmässig gewesen sei; die Verantwortlichen seien zur Verantwortung zu ziehen. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 18. Oktober 2000 auf die Beschwerde nicht ein.

D.________ reichte gegen diesen Entscheid am 30. November 2000 eine staatsrechtliche Beschwerde ein.

2.

a) Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde kann einzig das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Oktober 2000 bilden. Soweit der Beschwerdeführer seine Verhaftung vom 25. Juni 1999, den Haftbefehl vom 8. Juni 1999, das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 11. Februar 1998 und weitere Entscheide der Aargauer Behörden kritisiert, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

b) Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde kann - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt werden (BGE 125 I 104 E. 1b mit Hinweisen). Unzulässig sind daher die in der vorliegenden Beschwerde (S. 2) gestellten Anträge, es sei festzustellen, ob die Verhaftung vom 25. Juni 1999 rechtmässig gewesen sei (Ziff. 1.1), und es seien die "Aargauer Verantwortlichen in die Pflicht zu nehmen bzw. zur Verantwortung zu ziehen" (Ziff. 1.2).

3.

Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss in einer staatsrechtlichen Beschwerde dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.

Mit dem angefochtenen Entscheid vom 18. Oktober 2000 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 29. August 2000 nicht ein, mit welcher der Beschwerdeführer seine Verhaftung vom 25. Juni 1999 beanstandet hatte. Das Verwaltungsgericht führte aus, es beurteile Beschwerden, soweit seine Zuständigkeit in § 52 ff. des aargauischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) oder in einem anderen Erlass vorgesehen sei. Seine Zuständigkeit beschränke sich im Gebiet des Straf- und Massnahmenvollzugs auf die Entlassung und Rückversetzung (§ 52 Ziff. 13 VRPG) sowie auf Anordnungen, gegen die unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig wäre (§ 52 Ziff. 19 VRPG). Gegen Haftbefehle zur Sicherstellung des Strafvollzugs stehe die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht offen. Überdies wäre die Beschwerdefrist gegen einen vor mehr als 1 1/4 Jahren ausgestellten und vollzogenen Haftbefehl längst abgelaufen.

In der staatsrechtlichen Beschwerde wird erklärt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2000 sei ein "verwirrender Fehlentscheid" und ein "absoluter Unsinn".

Es wird jedoch nicht dargelegt, inwiefern die oben angeführten Überlegungen des Verwaltungsgerichts verfassungsmässige Rechte verletzen würden.

Der Beschwerdeführer behauptet, das Verwaltungsgericht sei bei seinem Entscheid vom 18. Oktober 2000 "schwer befangen" gewesen, weshalb die Art. 58 Abs. 1 aBV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden seien. Er legt indes nicht dar, aus welchen Gründen die betreffenden Richter, welche dieses Urteil gefällt haben, voreingenommen gewesen wären. Auch in diesem Punkt enthält die Beschwerde keine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Begründung.

Nach dem Gesagten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.

4.

Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 159 OG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern, Abteilung Strafrecht, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 3. Januar 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 1. April 1999; der Erlass wurde am 23. März 2005, 14. Juni 2006, 1. Juni 2009, 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.