Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2C_1064/2016

2C_1064/2016

Rubrum

Verfügung vom 20. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht.

Gegenstand

Eingrenzung (G.-Nr. G1160176-L/U),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung,

vom 13. Oktober 2016.

Nach Einsicht

in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2016, mit welchem dieses eine Beschwerde von A.________ gegen eine Eingrenzung (Art. 74 Abs. 1 AuG) auf das Gebiet der Gemeinde U.________ (Verfügung des kantonalen Migrationsamtes vom 8. Juni 2016, Verfügung des Bezirksgerichts Zürich [Zwangsmassnahmengericht] vom 2. August 2016) teilweise gutgeheissen (Ausdehnung auf das Gebiet des Bezirks V.________ und des Kreises xx der Stadt Zürich), sie im Übrigen aber abgewiesen hat,

in die vom Betroffenen hiegegen am 18. November 2016 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,

in die Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Juni 2017, worin die Eingrenzung des Betroffenen wiederwägungsweise aufgehoben wird,

in die Eingabe des Migationsamtes vom selben Tag, womit dieses mitteilt, mit der Aufhebung der Eingrenzung entfalle das Anfechtungsobjekt dieser Beschwerdesache,

in die Verfügung der Bundesgerichtskanzlei vom 15. Juni 2017 betreffend allfälliger Bemerkungen zur der in Aussicht genommenen Verfahrenserledigung,

Erwägungen

dass nach Art. 32 Abs. 2 BGG der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet und gleichzeitig über die Gerichtskosten und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung befindet (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),

dass das vorliegende Verfahren durch die Aufhebung der Eingrenzung des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG),

dass es sich rechtfertigt, weder Kosten zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 und 68 BGG),

Dispositiv

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 66, Art. 68 und Art. 71 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 5 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.