Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2C_1103/2016

2C_1103/2016

Rubrum

Urteil vom 21. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,

vom 26. Oktober 2016.

Nach Einsicht

in die von A.________ eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Dezember 2016 gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2016 im Verfahren VB 2016.00471 (Widerruf der Niederlassungsbewilligung),

in die (am 7. Dezember 2016 am Postschalter zugestellte) Verfügung vom 5. Dezember 2016, womit darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle, und welche die Aufforderung enthielt, diesen Mangel spätestens bis am 16. Dezember 2016 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

Erwägungen

dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG),

dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG),

dass vorliegend der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das anzufechtende Urteil einzureichen, innert der hierfür angesetzten Nachfrist (16. Dezember 2016) nicht nachgekommen worden ist,

dass mithin auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die von A.________ verursachten Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang diesem aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 5, Art. 42, Art. 65, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.