Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2C_1130/2012

2C_1130/2012

Rubrum

{T 0/2}

2C_1131/2012

Urteil vom 3. Dezember 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH, handelnd durch Y.________, Gesellschafter und Geschäftsführer,

vertreten durch Y.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2004 und 2005; Ermessenstaxation,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 11. Oktober 2012.

Erwägungen

1.

Die X.________ GmbH wurde für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2004 und 2005 nach Ermessen eingeschätzt. Die gegen diese Veranlagungen erhobenen Einsprachen blieben erfolglos, ebenso Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Mit Urteil des Einzelrichters vom 11. Oktober 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden der Pflichtigen sowohl betreffend Kantons- und Gemeindesteuern wie auch betreffend direkte Bundessteuer ab, soweit darauf einzutreten war.

Die X.________ GmbH beschwerte sich mit Schreiben vom 13. November 2012 beim Bundesgericht über das Urteil des Verwaltungsgerichts. Am 29. November 2012 reichte sie innert der ihr hierfür angesetzten Frist eine vollständige Ausfertigung des angefochtenen Urteils nach.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen gezielt auseinandersetzen. Sollen vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen bemängelt werden (vgl. Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 136 II 304 E. 2.4 und 2.5 S. 313 f. mit Hinweisen), kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, was spezifischer Geltendmachung und Begründung bedarf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, warum und in welchem Ausmass bei der Anfechtung von Ermessensveranlagungen erhöhte Begründungsanforderungen gelten (E. 2.1), um anschliessend unter Beschreibung der Vorgehensweise der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, warum diese ihren besonderen verfahrensrechtlichen Pflichten schon im Einsprache- und auch anschliessend im Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen ist. Inwiefern es dabei im Zusammenhang mit der Feststellung des erheblichen Sachverhalts oder bei der Auslegung bzw. Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen schweizerisches Recht verletzt haben könnte, zeigt die Beschwerdeführerin, die jegliche gezielte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen lässt, auch nicht ansatzweise auf.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 65, Art. 66, Art. 95, Art. 105, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.