Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2C_467/2011

2C_467/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 9. Juni 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Donzallaz

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Postfach, 8090 Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,

vom 13. April 2011.

Erwägungen

1.

X.________ (geb. 1985) stammt aus Mazedonien. Er heiratete am 10. Januar 2008 eine Landsfrau. Diese verfügt seit dem 21. Mai 2008 über das Schweizer Bürgerrecht. X.________ reiste am 15. Juni 2008 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin. Am 15. September 2009 wurde die gemeinsame Tochter Y.________ geboren. Im November 2009 gaben die Gatten die eheliche Gemeinschaft auf, worauf das Migrationsamt des Kantons Zürich am 29. April 2010 die Aufenthaltsbewilligung von X.________ widerrief. Hiergegen gelangte dieser erfolglos an den Regierungsrat und an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. X.________ beantragt vor Bundesgericht, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und kann deshalb ohne Weiterungen mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Eingabe, was er bereits vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht hat; mit dessen Erwägungen zu seinen Ausführungen setzt er sich nicht bzw. nur punktuell auseinander. Weder legt er dar, inwiefern der von der Vorinstanz ermittelte Sachverhalt offensichtlich unhaltbar wäre, noch begründet er, inwiefern diese die Beweise willkürlich gewürdigt hätte. Die blosse Behauptung einer Rechtsverletzung genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht.

2.1.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Frage offen gelassen, ob die Mutter das Besuchsrecht zu vereiteln versucht habe oder nicht, was willkürlich sei, legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich im Resultat in offensichtlich unhaltbarer Weise entschieden hätte. Dem von ihm eingereichten Bericht der Jugend- und Familienberatung vom 19. Mai 2011 lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen; im Gegenteil: Es ergibt sich daraus, dass seine Gattin das Besuchsrecht nicht grundsätzlich ablehnt, diesem zurzeit aber die Trennungsängste des Kindes entgegenstehen, weshalb es im Moment auch nicht zur Tagesmutter geht. Es braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden, ob es sich dabei nicht sowieso um ein im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges Novum handelt (vgl. Art. 99 AuG; BGE 133 III 393 E. 3).

2.2

Soweit der Beschwerdeführer sich auf Art. 42 AuG bzw. Art. 8 EMRK beruft, ist seine Eingabe in der Sache offensichtlich unbegründet: Ausländische Ehegatten von Schweizerbürgern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Das ist beim Beschwerdeführer und seiner Gattin längst nicht mehr der Fall. Sein eheliches Zusammenleben in der Schweiz hat nur rund 18 Monate gedauert, womit die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a BGG nicht gegeben sind. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über ein Besuchsrecht zu seiner Tochter; dieses ist jedoch umfangmässig stark eingeschränkt. Im Übrigen hat er nur gerade rund einen Monat im ehelichen Haushalt mit der Tochter zusammengelebt. Die familiäre Beziehung zu ihr kann unter diesen Umständen nicht als besonders eng bezeichnet werden und deshalb auch besuchsweise von Mazedonien aus gelebt werden. Eine dauernde Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ist hierzu nicht erforderlich (vgl. das Urteil 2C_335/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.2.2). Es wird für alles Weitere auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.

Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

2.2

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Hugi Yar

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 50, Art. 64, Art. 66, Art. 68 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2010; der Erlass wurde am 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.