Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2C_898/2016

2C_898/2016

Rubrum

{T 0/2} 2C_898/2016 /2C_899/2016

Urteil vom 5. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand

Nachsteuern

(Staats- und Gemeindesteuern,

Steuerjahre 2002 - 2009),

2C_899/2016

Nachsteuern, (direkte Bundessteuer,

Steuerjahre 2002 - 2009)

Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,

vom 18. August 2016.

Nach Einsicht

in das Urteil SR 2016.00013 / SR 2016.00014 vom 18. August 2016, in welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den Rekurs (Nachsteuern, Staats- und Gemeindesteuern) und die Beschwerde (Nachsteuern, direkte Bundessteuer) von A.A.________ und B.A.________ (im Folgenden: Steuerpflichtige) bezüglich der Steuerjahre 2002 - 2009 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in die von den Steuerpflichtigen am 24. September (Posteingang 28. September) 2016 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des genannten Urteils verlangen, namentlich weil sie nicht persönlich angehört worden seien, ihnen kein Rechtsbeistand zur Verfügung gestanden habe und das Verfahren nicht öffentlich gewesen sei,

in die vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 27. September (Posteingang 28. September) 2016 dem Bundesgericht übermittelte "Einsprache bzw. Beschwerde" der Steuerpflichtigen (ebenfalls vom 24. September 2016), mit welcher diese eine "erneute Nachsteuerverfügung bzw. Strafbescheid vom 26. August 2016" anfechten,

Erwägungen

dass gegen den letztgenannten steuerrechtlichen Hoheitsakt schon wegen mangelnder kantonaler Letztinstanzlichkeit (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) nicht offen steht und die dem Bundesgericht in dieser Sache übermittelte Eingabe zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuüberweisen ist,

dass Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht einzig das eingangs erwähnte Urteil vom 18. August 2016 (betreffend Nachsteuern) sein kann,

dass das Verwaltungsgericht die bei ihm diesbezüglich erhobenen Rechtsmittel (Rekurs betreffend Staats- und Gemeindesteuern, Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer) der Steuerpflichtigen in einem einzigen Urteil behandelt hat, womit praxisgemäss - zumal sie denselben Sachverhalt betreffen und (soweit dies zu prüfen ist) dieselben Rechtsfragen aufwerfen - auch die hier streitigen Verfahren zu vereinigen sind (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP),

dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil alle entscheidwesentlichen Punkte (namentlich zu Ausstandspflichten, zur Eröffnung von Einschätzungsentscheiden, zu den Anforderungen an die Anfechtung von Ermessenseinschätzungen, zu den von den Beschwerdeführern beanspruchten Abzügen [so für Kinderbetreuung bzw. Unterhalt], zur Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen, zur Beweislastverteilung und zur Verjährung) behandelt hat,

dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt,

dass die Beschwerdeführer schon eingangs ihrer Eingabe vom 24. September 2016 nicht dartun, worin eine solche Rechtsverletzung liegen soll, zumal die von ihnen zitierten Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes (betreffend persönliche Anhörung/Rechtsverbeiständung/öffentliche Verhandlung [§§ 245 und 255 des kantonalen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997]) zum hier nicht zur Diskussion stehenden Steuer straf recht gehören und die entsprechenden Garantien (vgl. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) im Steuerveranlagungs - und Nachsteuerverfahren keine Anwendung finden (vgl. Urteil 2C_1012/2014 vom 14. November 2014 mit Hinweisen),

dass sich die Beschwerdeführer in ihrer an das Bundesgericht gerichteten Eingabe vom 24. September 2016 im Übrigen darauf beschränken, die bereits vor dem kantonalen Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, die Steuerforderungen seien verjährt (vgl. aber Art. 152 Abs. 3 DBG und Art. 47 Abs. 1/Art. 53 Abs. 3 StHG [SR 642.14]) bzw. aus anderen Gründen nicht geschuldet,

dass sich die Beschwerdeführer mit den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzen und lediglich ihre Sicht der Dinge derjenigen des kantonalen Gerichts gegenüberstellen, was den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.1 - 2.3),

dass auf die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 6 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Die Verfahren 2C_898/2016 und 2C_899/2016 werden vereinigt.

2.

Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_899/2016 (Nachsteuer/direkte Bundessteuer, Steuerjahre 2002 - 2009) wird nicht eingetreten.

3.

Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_898/2016 (Nachsteuer/Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerjahre 2002 - 2009) wird nicht eingetreten.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung.

5.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung der Eingabe vom 24. September 2016 gegen den "Strafbescheid vom 26. August 2016" an die Vorinstanz zurücküberwiesen.

6.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 152 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 16. Mai 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 2. September 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 6, Art. 32, Art. 42, Art. 66, Art. 71, Art. 82, Art. 86 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Art. 53 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 9. Juli 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 24 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.