Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2C_9/2013

2C_9/2013

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 23. April 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 14. November 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde von X.________ vom 3. Januar 2013 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2012 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

in die Verfügung vom 30. Januar 2013, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis spätestens am 21. Februar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen,

in das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2013, es sei ihm die Leistung des Kostenvorschusses in zwei Raten bis Ende März und April 2013 zu gestatten,

in die Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 26. Februar 2013, womit dem Beschwerdeführer im Sinne einer Nachfristansetzung gestattet wurde, den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- in zwei Raten à Fr. 1'000.-- zu bezahlen, die erste Rate bis zum 15. März 2013, die zweite Rate bis zum 15. April 2013, unter Hinweis darauf, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, wenn der Totalbetrag des Vorschusses nicht bis spätestens am 15. April 2013 (Frist für die Bezahlung der letzten Rate) nachweisbar geleistet sei,

Erwägungen

dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),

dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),

dass der Beschwerdeführer bis zum 15. April 2013, bis zum Ablauf der zwecks Leistung der letzten Rate und damit des vollständigen Vorschusses angesetzten (Nach-)Frist den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, weshalb - wie für den Säumnisfall angedroht - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 62, Art. 65, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.