Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 10 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2C_994/2011

2C_994/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 3. Dezember 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Y.________,

gegen

Kantonales Amt für Landschaft und Natur,

Postfach, 8090 Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand

Bäuerliches Bodenrecht, Kostenauflage,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 31. Oktober 2011.

Erwägungen

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 7. September 2011 eine Beschwerde von X.________ betreffend die Verweigerung einer Bewilligung der Teilung eines Grundstücks bzw. die Nichtbewilligung von dessen Entlassung aus dem Bereich des bäuerlichen Bodenrechts ab, unter Auferlegung der auf Fr. 5'100.-- festgesetzten Gerichtskosten. Das Urteil wurde dem Vertreter von X.________ am 13. September 2011 zugestellt. Der Vertreter gelangte mit einer als Einsprache bezeichneten Rechtsschrift vom 13. Oktober 2011 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches er um Reduktion des Betrags von Fr. 5'100.-- ersuchte.

Das Verwaltungsgericht trat mit Einzelrichterverfügung vom 31. Oktober 2011 auf das Begehren nicht ein, verbunden mit der Auflage der Gerichtskosten von Fr. 560.--. Es führte aus, es könne auf eigene - rechtskräftige - Entscheide nur im Rahmen eines Revisionsgesuchs zurückkommen; sein Urteil vom 7. September 2011 sei mangels Anfechtung beim Bundesgericht zwar rechtskräftig geworden und insofern der Revision zugänglich; vorliegend aber werde kein Revisionsgrund formgültig dargelegt, weshalb das Begehren vom 13. September 2011 sich nicht als Revisionsgesuch an die Hand nehmen lasse; sodann falle eine Überweisung der Eingabe ans Bundesgericht zwecks Behandlung als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei der gegebenen Konstellation ausser Betracht.

Mit Beschwerde vom 29. November (Postaufgabe 30. November) 2011 stellt der Vertreter von X.________ dem Bundesgericht den Antrag, "es seien die Kosten der Gerichtskostenauflage von Fr. 5'100.-- zu reduzieren und diejenigen der Verfügung (vom 31. Oktober 2011) aufzuheben". Er macht geltend, er habe hinsichtlich der Kostenauflage eine Einsprache beim Verwaltungsgericht selber gemacht; dabei handle es sich nicht um ein Revisionsverfahren, er habe kein Revisionsbegehren gestellt; sodann bestätigt er, dass er innert Frist keine Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil vom 7. September 2011 erhoben habe.

Gestützt worauf das Verwaltungsgericht sich - losgelöst von den Vorschriften über die Revision - inhaltlich mit dem "Einsprache"-Begehren hätte auseinandersetzen können, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Es bleibt denn auch unerfindlich, inwiefern das Verwaltungsgericht mit der Verfügung vom 31. Oktober 2011 schweizerisches Recht verletzt hätte. Damit aber gebricht es der ans Bundesgericht adressierten Rechtsschrift vom 29. November 2011 offensichtlich an einer hinreichenden, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist schon darum mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Im Übrigen ist X.________ offenbar zwischenzeitlich verstorben. Jedenfalls verfasst sein Vertreter die Beschwerde (wie schon die Einsprache ans Verwaltungsgericht) im Namen der Erben, ohne zu belegen oder auch nur zu behaupten, dass er durch die Gesamtheit der Erben zur Beschwerdeführung bevollmächtigt wäre. Dies hat Auswirkungen auf die Kostenregelung. Gemäss Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG sind die Gerichtskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei aber gemäss Art. 66 Abs. 3 BGG unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht. Unter den gegebenen Umständen sind die Kosten direkt dem Verfasser der Rechtsschrift aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Y.________ auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in