Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2P/174/2006

2P/174/2006

Rubrum

{T 0/2}

2P.174/2006 /FRA /ble

Verfügung vom 19. Februar 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Alexander Rey und Dr. Michael Merker, Rechtsanwälte,

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.

Gegenstand

Art. 27 BV (Spitalkonzeption 2015),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 24. Mai 2006.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die staatsrechtliche Beschwerde der X.________ AG vom 30. Juni/3. Juli 2006 gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 24. Mai 2006 über die Spitalkonzeption 2015,

in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2007, womit sie unter Hinweis darauf, dass sie sich mittlerweile mit dem Kanton Aargau habe einigen können und die entsprechend geänderte Spitalliste in Rechtskraft erwachsen sei, die staatsrechtliche Beschwerde zurückzieht und um Abschreibung des seit 5. Juli 2006 sistierten bundesgerichtlichen Verfahrens ersucht,

Erwägungen

dass der Rechtsstreit mit der Rückzugserklärung vom 15. Februar 2007 beendet wird und mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten als erledigt erklärt werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG),

dass die Beschwerdeführerin beantragt, das Verfahren sei kostenfrei abzuschreiben, wobei im Falle der Festsetzung von Verfahrenskosten zu berücksichtigen sei, dass die Parteien die hälftige Teilung der Verfahrenskosten und die Wettschlagung der Parteikosten vereinbart hätten,

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, weder eine Gerichtsgebühr zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen,

Dispositiv

verfügt:

1.

Der Rechtsstreit wird infolge Rückzugs der staatsrechtlichen Beschwerde als erledigt erklärt.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Regierungsrat des Kantons Aargau sowie, zur Kenntnisnahme, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des

Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 27 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 5 und Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Mai 2013, 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.