Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

4A_5/2010

4A_5/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 4. Februar 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 15. Dezember 2009.

Erwägungen

dass die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 dem Beschwerdeführer befahl, die Gewerberäumlichkeiten in der Liegenschaft X.________strasse 42 sowie die Lagerräume in der Liegenschaft X.________strasse 44 in Zürich unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin zu übergeben, unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Dezember 2009 den vom Beschwerdeführer gegen die Ausweisungsverfügung erhobenen Rekurs abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 28. Dezember 2009 sinngemäss beantragt, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass als Auszugstermin der 31. März 2010 festgesetzt werde;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht im Wesentlichen damit begnügt, eine eigene Version des Sachverhalts zu behaupten, ohne darzulegen, inwiefern die davon abweichenden, tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder unvollständig wären;

dass der Beschwerdeführer, soweit er sich sinngemäss gegen die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts wendet, nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers nach dem Gesagten den Begründungsanforderungen nicht genügt und deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 68, Art. 95, Art. 105, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.