Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

4A_584/2014

4A_584/2014

Rubrum

Urteil vom 19. November 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Handelsregister,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 29. August 2014.

Erwägungen

dass das Handelsregisteramt des Kantons Zug die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juli 2013 auflöste und das noch im Handelsregister eingetragene Domizil löschte sowie die Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans zu Liquidatoren bestimmte;

dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung am 29. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Beschwerde anfocht;

dass das Verwaltungsgericht am 31. Juli 2014 Folgendes verfügte:

"Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht bis zum 25. August 2014 (Poststempel auf Einzahlungsschein; bei Banküberweisung Datum der Gutschrift auf das PC-Konto der Kantonalen Finanzverwaltung) einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, ansonsten das Verfahren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben wird."

dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Verfügung vom 29. August 2014 als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abschrieb;

dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, dass die Staatskasse dem Verwaltungsgericht am 29. August 2014 angezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss per Valuta vom 27. August 2014 und damit verspätet bezahlt habe;

dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des Verwaltungsgerichts mit Rechtsschrift vom 4. Oktober 2014 beim Bundesgericht anfocht;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass in der Rechtsschrift der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2014 mit einem einzigen Satz zur Entscheidbegründung des Verwaltungsgerichts Stellung genommen wird, indem vorgebracht wird, dass die Zahlung "von der Bank bei der Überweisung mit dem Stichtag (25.8.2014) valutiert" worden sei;

dass die Beschwerdeführerin damit nicht darlegt, inwiefern die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Tag der Valutierung auf dem Konto der Kantonalen Finanzverwaltung - und nicht dem Bankkonto der Beschwerdeführerin - massgebend sei, gegen eine bestimmte Rechtsnorm verstossen soll;

dass aus diesen Gründen auf die keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, sowie dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in