Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

4D_57/2014

4D_57/2014

Rubrum

Urteil vom 24. Juli 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 11. Juni 2014.

Erwägungen

dass die Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2014 beim Regionalgericht Oberland gegen den Beschwerdeführer Klage auf Zahlung von Fr. 1'330.50 einreichte;

dass das Regionalgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 23. Mai 2014 abwies;

dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Bern anfocht, das mit Entscheid vom 11. Juni 2014 auf die Beschwerde nicht eintrat, weil die Beschwerdeschrift keine hinreichende Begründung enthielt, und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 11. Juli 2014 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 11. Juni 2014 mit Beschwerde anzufechten;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);

dass die Begründung in der Rechtsschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf Eingaben im kantonalen Verfahren unbeachtlich sind (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400);

dass die in der Rechtsschrift vom 11. Juli 2014 gegen den angefochtenen Entscheid vorgebrachte Kritik die erwähnten Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 74, Art. 106, Art. 108, Art. 113 und Art. 116 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.