Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

4D_6/2008

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Rubrum

{T 0/2}

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Urteil vom 22. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Fürsprech Dr. Helmuth Strub.

Gegenstand

Schadenersatz und Genugtuung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer,

vom 10. Dezember 2007.

Erwägungen

dass die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2007 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage gegen den Beschwerdegegner einreichte, mit der sie Schadenersatz und Genugtuung von Fr. 20'000.-- geltend machte;

dass die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 26. Juni 2007 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und ihr Frist zur Zahlung eines vorläufigen Kostenvorschusses von Fr. 300.-- ansetzte mit der Androhung, dass das Verfahren abgeschrieben werde, falls der Vorschuss nicht fristgemäss geleistet werde;

dass die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 24. Juli 2007 feststellte, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte, und das Verfahren infolge Säumnis als erledigt abschrieb;

dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 24. Juli 2007 an das Obergericht des Kantons Solothurn rekurrierte, das ihr Rechtsmittel mit Urteil vom 10. Dezember 2007 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 18. Januar 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 10. Dezember 2007 mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten;

dass von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit mit dieser die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 24. Juli 2007 kritisiert wird, was zum grössten Teil der Fall ist, denn die Erhebung der Beschwerde an das Bundesgericht setzt die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraus (Art. 75 Abs. 1 BGG);

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit damit das Urteil des Obergerichts kritisiert wird, weshalb insoweit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 75, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.