Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

4D_85/2010

4D_85/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 2. August 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintreten,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Beschwerdeinstanz, vom 2. Juli 2010.

Erwägungen

dass der Amtsgerichtspräsident von Entlebuch das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner mit Entscheid vom 23. April 2010 abwies;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid am 4. Mai 2010 mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern anfocht;

dass das Obergericht, welches das Beschwerdeverfahren unter der Prozessnummer 11 10 81 führte, den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 2010 resp. 17. Mai 2010 zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 700.-- aufforderte;

dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, das vom Präsidenten der I. Kammer des Obergerichts mit Entscheid vom 2. Juni 2010 abgewiesen wurde;

dass der Beschwerdeführer vom Obergericht mit Verfügung vom 8. Juni 2010 aufgefordert wurde, den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 700.-- bis 18. Juni 2010 zu bezahlen, ansonsten auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werde;

dass das Obergericht mit Entscheid vom 2. Juli 2010 auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer den verlangten Gerichtskostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt hatte;

dass der Beschwerdeführer dem Obergericht und dem Bundesgericht je eine vom 8. Juli 2010 datierte und als "Rechtsverweigerungsbeschwerde" bzw. "Beschwerde" betitelte Eingabe einreichte, in der er erklärte, "gegen die Verfügung 11 10 81" "Rechtsverweigerungsbeschwerde" bzw. "Beschwerde" zu erheben;

dass das Obergericht die bei ihm eingereichte Eingabe am 9. Juli 2010 an das Bundesgericht weiter leitete;

dass das Obergericht dem Bundesgericht mit Schreiben vom 14. Juli 2010 mitteilte, dass der Beschwerdeführer gegen dessen Entscheid vom 2. Juli 2010 ein Revisionsbegehren eingereicht habe;

dass dieser Umstand keinen Anlass bildet, das bundesgerichtliche Verfahren zu sistieren, da der Entscheid des Obergerichts über das Revisionsbegehren das Urteil des Bundesgerichts nicht beeinflussen kann (Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG);

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- bzw. Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a und b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingaben des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 71, Art. 74, Art. 106, Art. 108, Art. 113, Art. 116 und Art. 117 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Mai 2013, 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.