Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

5A_444/2024

5A_444/2024

Rubrum

Verfügung vom 2. September 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eheschutz,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 22. Mai 2024

(ZK2 2023 7 und 10).

Nach Einsicht

in den Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 6. Februar 2023, mit welchem die beiden Kinder der Parteien unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Ehemannes gestellt wurden, unter Regelung des Besuchsrechts der Ehefrau und Fortführung der bestehenden Beistandschaft mit neuer Bezeichnung des Aufgabenkreises der Beiständin, und mit welchem der an die Ehefrau geschuldete eheliche Unterhalt festgelegt wurde,

in den Berufungsentscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 22. Mai 2024, mit welchem die Obhutsregelung und der eheliche Unterhalt geringfügig modifiziert wurden,

in die hiergegen erhobene Beschwerde des Ehemannes vom 7. Juli 2024,

in die Rückzugserklärung des Ehemannes vom 28. August 2024,

Erwägungen

dass das Beschwerdeverfahren 5A_444/2025 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),

dass es sich angesichts der Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

verfügt der Präsident:

1.

Das Beschwerdeverfahren 5A_444/2024 wird infolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 66 und Art. 71 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.