Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

5A_473/2020

5A_473/2020

Rubrum

Urteil vom 12. Juni 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld, Schönenhofstrasse 19, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. Mai 2020 (KES.2020.35).

Sachverhalt

Für die Vorgeschichte wird auf das Urteil 5A_358/2020 vom 14. Mai 2020 verwiesen.

Gestützt auf das in der Folge in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten ordnete die KESB Frauenfeld mit Entscheid vom 20. Mai 2020 die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung an.

In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde ordnete das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 29. Mai 2020 die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung in der offenen Abteilung an; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ beim Bundesgericht wiederum eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2.

Der Beschwerdeführer hält einzig fest: "Dodämit richtä ich än scharfä schuelischä Psychiatrie-rechts-Rekurs ii." Damit ist keine Rechtsverletzung aufgezeigt. Eine solche wäre denn auch nicht ersichtlich, ergibt sich doch aus dem angefochtenen Entscheid klar, dass die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung vorderhand unabdingbar ist.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.