Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

5A_558/2008

5A_558/2008

Rubrum

{T 0/2}

5A_558/2008/bnm

Urteil vom 20. Oktober 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bank Z.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 24. Mai 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 21. Juli 2008 und die Beschwerdeergänzung vom 18. August 2008,

in das vorgenannte Urteil,

in die Verfügung vom 15. September 2008 betreffend Nachfristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'500.-- innert einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung,

in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege vom 4. Oktober 2008,

in die Ergänzung dieses Gesuchs vom 7. Oktober 2008,

Erwägungen

dass der Beschwerdeführer zwar den Sachverhalt aus seiner Sicht schildert und Willkür, Rechtswidrigkeit und Gehörsverweigerung rügt, jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise anhand der entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides erörtert, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegen soll,

dass sich die Beschwerde somit als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 42 Abs. 2 BGG) und deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Präsidenten der Abteilung darauf nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer die Verfügung betreffend Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses am 24. September 2008 in Empfang genommen hat und die 10-tägige Frist somit infolge des Wochenendes vom 4./5. Oktober 2008 am Montag, 6. Oktober 2008 abgelaufen ist,

dass der Beschwerdeführer mit einer auf den 4. Oktober 2008 datierten und am 6. Oktober 2008 der Post übergebenen Eingabe sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersucht, welches Gesuch er mit einer am 8. Oktober 2008 der Post übergebenen weiteren Eingabe ergänzt hat,

dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege neben der Bedürftigkeit des Ansprechers voraussetzt, dass das Prozessbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), d.h. dass die Gewinnaussichten nicht beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275 mit Hinweisen),

dass sich die Gewinnaussichten der Beschwerde aufgrund der dargelegten Umstände als erheblich geringer als die Verlustgefahr erwiesen haben, so dass sie nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit im vereinfachten Verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 und Art. 108 BGG abzuweisen ist,

dass die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.