Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

5A_810/2020

5A_810/2020

Rubrum

Verfügung vom 4. Januar 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. Verein B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________ AG,

2. D.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Persönlichkeitsverletzung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Juni 2020

(ZBR.2019.34, ZBR.2019.35).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Juni 2020, das damit die Klagen der Beschwerdeführer betreffend Persönlichkeitsverletzung abgewiesen hat,

in die hiergegen am 28. September 2020 erhobene Beschwerde in Zivilsachen,

in das Schreiben vom 11. Dezember 2020, mit dem A.________ die Beschwerde namens beider Kläger bzw. Beschwerdeführer zurückzieht,

Erwägungen

dass das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),

dass in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt wurde und dass sich die Beschwerdegegner zum Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung nicht haben vernehmen lassen,

dass die Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern damit keine Parteientschädigung schulden, aber die Gerichtskosten zu bezahlen haben (Art. 66 Abs. 1 und 5, Art. 68 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP),

Dispositiv

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 5, Art. 32, Art. 66, Art. 68 und Art. 71 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 5 und Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.