Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

5D_12/2011

5D_12/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 26. Januar 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde u.a. gegen die Verfügung vom 30. November 2010 des Bezirksgerichts Zürich (Einzelrichter).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde u.a. gegen die Verfügung vom 30. November 2010 des Bezirksgerichts Zürich, das dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer auf Grund rechtskräftiger Gerichtsurteile die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'300.-- (Gerichtsgebühren) erteilt hat,

Erwägungen

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung vom 30. November 2010 des Bezirksgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer neben der erwähnten Verfügung noch weitere nicht näher bezeichnete Entscheide anficht,

dass sodann einzig Entscheide letzter kantonaler Instanzen der Verfassungsbeschwerde unterliegen (Art. 113 BGG),

dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richtet, weil die Verfügung des Bezirksgerichts mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich angefochten werden kann, worauf in der kantonalen Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass der Beschwerdeführer allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), weshalb sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 74, Art. 108, Art. 113 und Art. 117 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.