Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

5D_151/2015

5D_151/2015

Rubrum

Urteil vom 14. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Luzern sowie Einwohnergemeinde und römisch-katholische Kirchgemeinde Luzern,

vertreten durch das Steueramt der Stadt Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 5. August 2015 des Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 5. August 2015 des Kantonsgerichts Luzern, das auf eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten - mangels vollständiger Vorschusszahlung - auf eine negative Feststellungsklage der Beschwerdeführerin nach Art. 85a SchKG) nicht eingetreten ist,

Erwägungen

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 5. August 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 5. August 2015 erwog, in ihrer Berufung setze sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Entscheids werde nicht dargetan, auf die Berufung sei daher nicht einzutreten, im Übrigen wäre die Berufung ohnehin abzuweisen gewesen, weil die erste Instanz zu Recht einen Kostenvorschuss in angemessener Höhe (Fr. 2'300.-- bei einem Streitwert von Fr. 23'935.--) verlangt habe und - ebenso zu Recht - androhungsgemäss auf die Klage mangels vollständiger Vorschusszahlung (nach wegen Nichtabholens bei der Post als erfolgt geltender Nachfristansetzung) nicht eingetreten sei,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. August 2015 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

Dispositiv

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 74, Art. 106, Art. 108, Art. 113, Art. 116 und Art. 117 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 85a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.