Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

5D_154/2011

5D_154/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 9. September 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amtsgerichtspräsident von Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen den Rechtsöffnungsrichter,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern (Justizkommission).

Nach Einsicht

in die (vom Obergericht des Kantons Luzern zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 19. Juni 2010 (JK 10 17) des Obergerichts des Kantons Luzern, das ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner (in einem Rechtsöffnungsverfahren mit einem Streitwert von Fr. 500.--) mangels konkreter Ausstandsgründe abgewiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (wegen Aussichtslosigkeit) verweigert hat,

in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren,

Erwägungen

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass sich die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein als gegenstandslos erweist, soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht im Verfahren JK 10 17 Rechtsverweigerung vorwirft, nachdem dessen Entscheid bereits am 19. Juni 2010 ergangen ist und - wegen Nichtabholens der eingeschriebenen Sendung bei der Post - als dem Beschwerdeführer am letzten Tag der postalischen Abholfrist, d.h. als am 2. Juli 2010 zugestellt gilt,

dass sodann Beschwerden an das Bundesgericht gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 48 Abs. 1 BGG),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer seine Eingabe erst am 1. September 2011 und damit lange nach Ablauf der am 2. Juli 2010 beginnenden Beschwerdefrist eingereicht hat,

dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde, soweit nicht gegenstandslos, in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass die Verfassungsbeschwerde im Übrigen den Begründungsanforderungen der Art. 116 und 117/106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht und - darüber hinaus - auch deshalb unzulässig wäre, weil der Beschwerdeführer missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

Dispositiv

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Soweit sie nicht gegenstandslos ist, wird auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 64, Art. 66, Art. 74, Art. 100, Art. 108, Art. 113 und Art. 117 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.