Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

5D_213/2011

5D_213/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 10. November 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Landschaft und Gemeinde Lampenberg, vertreten durch Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,

Beschwerdegegner,

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung (Fristwiederherstellung).

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Oktober 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (430 11 252 vo1) vom 7. Oktober 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist (in einem Beschwerdeverfahren gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid über Fr. 4'053.35) abgewiesen hat,

Erwägungen

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht die Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist nach Art. 148 ZPO beantragt, weil für die Behandlung von Wiederherstellungsgesuchen betreffend kantonale Fristen die kantonalen Gerichte zuständig sind,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 7. Oktober 2011 erwog, obgleich das Kantonsgericht mit Verfügung vom 4. Juli 2011 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (wegen Aussichtslosigkeit) abgewiesen und ihr (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) eine (zweite) Nachfrist zur Vorschusszahlung (Fr. 300.--) angesetzt habe, sei der Vorschuss nicht bezahlt und vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 2. August 2011 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten worden, das im Anschluss an diesen Entscheid beim Kantonsgericht gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist sei abzuweisen, weil der von ihr behauptete finanzielle Engpass kein leicht- oder gar unverschuldetes Hindernis im Sinne eines Wiederherstellungsgrundes nach Art. 148 Abs. 1 ZPO darstelle,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass insbesondere die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach das Bundesgericht zur Behandlung ihres Wiederherstellungsgesuchs nach Art. 148 ZPO zuständig gewesen wäre, nicht nachvollziehbar begründet wird,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. Oktober 2011 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 74, Art. 106, Art. 108, Art. 113ff, Art. 116 und Art. 117 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 148 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.