Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5D_67/2023

5D_67/2023

Rubrum

Urteil vom 17. April 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Obwalden,

Poststrasse 6, 6060 Sarnen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 21. März 2023 und 3. April 2023 (BZ 23/019).

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 erteilte das Kantonsgericht Obwalden dem Kanton Obwalden in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Obwalden für Fr. 100.-- definitive Rechtsöffnung. Hiergegen erhob die Schuldnerin beim Obergericht des Kantons Obwalden Beschwerde. Gegen die obergerichtliche Kostenvorschussverfügung vom 21. März 2023 und gegen die Nachfristansetzung vom 3. April 2023 erhob die Schuldnerin beim Obergericht Beschwerden, welche am 6. April 2023 an das Bundesgericht weitergeleitet wurden.

Erwägungen

1.

Bei Kostenvorschussverfügungen geht es um Zwischenentscheide, die nur ausnahmsweise unter den besonderen Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden können, wobei die betreffenden Voraussetzungen in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Sodann ist zu beachten, dass der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt und deshalb einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 113 BGG), mit welcher nur Verfassungsrügen erhoben werden können (Art. 116 BGG), für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Sodann hat die Beschwerde konkrete Begehren in der Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).

2.

Die Beschwerden genügen keiner der genannten Anforderungen: Sie enthalten keine sachbezogenen Rechtsbegehren. Sodann erfolgen keine Ausführungen zu den Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Soweit die Vorbringen überhaupt verständlich sind, scheinen sie grösstenteils direkt die Rechtsöffnungsangelegenheit und im Übrigen die persönlichen Lebensumstände zu betreffen. Sinngemäss auf den Kostenvorschuss bezieht sich höchstens die Aussage, das Obergericht habe seinen Aufwand gemäss § 5.9.1 des SchKG beim Kanton zu erheben; Verfassungsrügen im Zusammenhang mit der Erhebung eines Kostenvorschusses lassen sich indes nicht ausmachen.

3.

Nach dem Gesagten mangelt es an genügenden Beschwerdebegehren und sind die Beschwerden im Übrigen offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 74, Art. 93, Art. 106, Art. 108, Art. 113, Art. 116 und Art. 117 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in