Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

6B_1021/2020

6B_1021/2020

Rubrum

Urteil vom 27. Oktober 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Übertretung des kantonalen Gesundheitsgesetzes; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 31. Juli 2020 (SU200005-O/U/gs).

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht dagegen, dass ihn die Vorinstanz wegen Übertretung des kantonalen Gesundheitsgesetzes im Sinne von § 61 Abs. 1 lit. a GesG mit Fr. 3'000.-- büsste (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage). Er verlangt seine Freisprechung und die Einstellung des Verfahrens.

2.

Die Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dass Willkür vorliegt, ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch jede andere Rechtsverletzung ist unter Hinweis auf die entsprechende Stelle im angefochtenen Entscheid in gedrängter Form zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe nicht berücksichtigt, dass er in der Schweiz als anerkannter Arzt nicht berufsmässig tätig gewesen sei, sondern nur Probearbeit im Sinne einer Demonstration seiner Fachfähigkeit ohne Entgelt geleistet habe. Er macht mithin eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Dem angefochtenen Urteil kann indessen entnommen werden, dass sich die Vorinstanz mit eben diesem Vorbringen sorgfältig auseinandersetzte und mit einlässlicher Begründung zum Schluss gelangte, es handle sich dabei um eine blosse Schutzbehauptung (Urteil S. 6 ff.). Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit keinem Wort. Sein Vorbringen geht folglich nicht nur an der Sache vorbei, sondern erschöpft sich zudem in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil. Inwieweit und warum die Sachverhaltsfeststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht, willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht im Ansatz. Darauf ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 65, Art. 66, Art. 95, Art. 97, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.