Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

6B_1377/2021

6B_1377/2021

Rubrum

Urteil vom 6. Dezember 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl; verspätete Beschwerde; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Juli 2021 (SBE.2021.33 / nb).

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 17. September 2020 wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr mit Fr. 40.--. Auf Einsprache hin wurden die Akten am 16. März 2021 an das Bezirksgericht Aarau zur Durchführung der Hauptverhandlung überwiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 18. März 2021 zur Hauptverhandlung auf den 26. Mai 2021 vorgeladen. Der Beschwerdeführer erschien nicht, weshalb das Präsidium des Bezirksgerichts das Verfahren gleichentags zufolge Rückzugs der Einsprache abschrieb und die Rechtskraft des Strafbefehls feststellte. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau am 19. Juli 2021 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein.

Der Beschwerdeführer erhob mit elektronischer Eingabe vom 18. August 2021 Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Aargau leitete das bei ihm eingegangene Rechtsmittel an das Bundesgericht weiter.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.

3.

Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren und somit um die Frage gehen, ob die Vorinstanz zu Recht infolge Verspätung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Stattdessen nimmt er Bezug auf die materielle Seite der Angelegenheit, weist darauf hin, dass ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wurde, listet die involvierten Positionen betreffend die Kantone Zürich und Aargau auf, und macht geltend, die den gleichen Sachverhalt betreffenden Entscheide stünden mit dem späteren Strafentscheid in unverträglichem Widerspruch. Seine Ausführungen haben mit dem Verfahrensgegenstand nichts zu tun. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 95 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.