Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_1467/2021

6B_1467/2021

Rubrum

Urteil vom 7. März 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von einer Einvernahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 26. November 2021 (BS 21/020/BKO).

Erwägungen

1.

Das Obergericht des Kantons Obwalden trat mit Beschluss vom 26. November 2021 auf eine kantonale Beschwerde nicht ein. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde leitete das Obergericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 Frist bis zum 12. Januar 2022 und mit Verfügung vom 9. Februar 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 23. Februar 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Beide mittels Gerichtsurkunde versandten Verfügungen konnten zugestellt werden.

4.

Zu der nach Erhalt der Nachfristverfügung eingegangen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2021 (Poststempel) nahm das Bundesgericht ausführlich Stellung, hielt am Kostenvorschuss fest und liess der Beschwerdeführerin die Nachfristverfügung und einen Einzahlungsschein für die Bezahlung des Kostenvorschusses erneut zugehen. Es erläuterte zudem, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschussses nicht als Rückzug der Beschwerde gelte; ein solcher müsse schriftlich erklärt werden.

5.

Da der Kostenvorschuss (auch) innert Nachfrist nicht einging und die Beschwerdeführerin auch sonst nicht mehr reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Darüber hinaus wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen lässt und damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

6.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 62, Art. 66, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in