Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

6B_15/2014

6B_15/2014

Rubrum

Urteil vom 11. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Geringfügige Sachbeschädigung, Wiederherstellung der Frist, Revision.

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Dezember 2013.

Erwägungen

1.

Der Einzelrichter des Kantonsgerichts Schaffhausen büsste den Beschwerdeführer am 10. März 2011 wegen geringfügiger Sachbeschädigung mit Fr. 900.--. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen schrieb das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs am 26. Oktober 2012 als erledigt ab. Am 6. Dezember 2013 wies es das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers ab und trat auf sein Revisionsgesuch nicht ein. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben.

Trotz weitschweifiger Ausführungen begründet der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht in einer Weise, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügen könnte. Er bringt vor, die angebliche Säumnis seinerseits sei eine faule Ausrede (Beschwerde, S. 7). Er habe wegen konspirativer Amtshandlungen von nichts gewusst (Beschwerde, S. 11). Das Obergericht begehe vorsätzlich Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch, bringe unbekümmert Lügen zu Papier und gehe wissentlich von einem gänzlich falschen Sachverhalt aus (Beschwerde, S. 12). Diesen Vorbringen ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen hat.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 95, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.