Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

6B_325/2009

6B_325/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 4. Juni 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Übertretung des Tierseuchengesetzes (Nichtkennzeichnenlassen einer Hündin),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. März 2009.

Erwägungen

1.

X.________ liess ihre Hündin nicht innert Frist durch einen Mikrochip kennzeichnen. Das Obergericht des Kantons Zürich büsste sie im Berufungsverfahren mit Urteil vom 19. März 2009 wegen Übertretung des Tierseuchengesetzes mit Fr. 320.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss einen Freispruch.

2.

Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht wie schon vor der Vorinstanz geltend, das Kennzeichnen eines Hundes durch einen Mikrochip sei gesundheitsschädlich.

Die Vorinstanz stellt dazu fest, in einem Bericht des kantonalen Veterinäramtes sei eingeräumt worden, dass eine leichte örtliche Veränderung des Mikrochips im Körper des Hundes nicht ausgeschlossen werden könne. Eine solche örtliche Veränderung habe indessen keine negativen gesundheitlichen Folgen (angefochtener Entscheid S. 6). Was an dieser Schlussfolgerung einer fachkundigen Stelle unrichtig sein könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Selbst Tierschutzorganisationen halten den Mikrochip denn auch für völlig ungefährlich (www.tierschutz.ch). Der Umstand, dass die englische Regierung davon absah, kriminellen Personen einen Mikrochip einpflanzen zu lassen (Beilage zur Beschwerde), vermag daran nichts zu ändern. Folglich hätte die Beschwerdeführerin die Hündin chippen lassen müssen. Da sie sich weigerte, verletzt der angefochtene Schuldspruch das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG nicht.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 95 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.