Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

6B_345/2022

6B_345/2022

Rubrum

Urteil vom 29. März 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Postfach, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Nötigung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Januar 2022 (UE210210-O/U).

Erwägungen

1.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchen Gründen dieser gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die vorliegende Beschwerde vom 9. März 2022 (Poststempel) genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, da sie sich nicht im Ansatz mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst. Der blosse Hinweis darauf, letzte Woche Kenntnis von einer Tatsache erhalten zu haben, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht aufzuzeigen. Dass eine "Stellungnahme mit Dokumentation/Beweisschrift" umgehend bis 16. März 2022 eingereicht werden soll, ist unerheblich, zumal die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) bereits am 10. März 2022 abgelaufen ist. Auf die Beschwerde ist mangels einer auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezogenen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 100 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.