Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

6B_383/2009

6B_383/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 18. Mai 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Unbekannter Beschwerdegegner,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unbekannt,

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer wurde am 15. April 2009 gestützt auf Art. 42 BGG aufgefordert, seinem Schreiben vom 10. April 2009 den angefochtenen Entscheid bis zum 11. Mai 2009 beizulegen, ansonsten seine Eingabe unbeachtlich bleibe bzw. kostenfrei abgelegt werde. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach. Schon deshalb ist auf seine Eingabe nicht einzutreten. Soweit er sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend macht und dabei auf die Mitteilung des Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom 10. März 2009 verweist, geht aus seiner Eingabe nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern hierdurch schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt sein könnte. Insoweit genügt die Eingabe des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen von Art. 42 und 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 95, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.