Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

6B_612/2009

6B_612/2009

Rubrum

{T 0/2}

Verfügung vom 31. Juli 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Polizeirichteramt der Stadt Winterthur,

Postfach, 8402 Winterthur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ordnungsbusse; Verletzung des rechtlichen Gehörs,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelrichter in Strafsachen, vom 5. Juni 2009 (GR090001/UV/ck).

Erwägungen

Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 22. Juli 2009 zurückgezogen.

Dispositiv

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgericht Winterthur, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn