Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

6B_709/2007

6B_709/2007

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 24. November 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorsätzliche Tötung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 11. Mai 2007.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt wurde. Er macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt (Beschwerde S. 2 Ziff. II/2). "Offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bedeutet "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, sondern nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3). Der Beschwerdeführer bemängelt in zwei Kapiteln "falsche und willkürliche Feststellungen des Sachverhalts" (Beschwerde S. 3 - 6) sowie "willkürliche Beweiswürdigung" (Beschwerde S. 6 - 9). Seine Ausführungen, die sich in Kritik erschöpfen, wie sie in einer Appellation vorgebracht werden müsste, legen nicht dar, dass der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig oder auf andere Art willkürlich wäre. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 97 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.